Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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XXII. a) Unter die Gattungen von Schriften, bei deren Prüfung die Censoren ganz 
besondere Vorsicht anzuwenden haben, gehoͤren hauptsaͤchlich auch alle Erzeugnisse der soge- 
nannten Unterhaltungsliteratur, Romane, Novellen, Erzaͤhlungen, Schauspiele u. s. w., 
hiernaͤchst populaͤre Belehrungen uͤber sexuelle Verhaͤltnisse und Geschlechtskrankheiten. 
b) Dieselben Grundsaͤtze, wie bei Originalen, sind bei der Censur von Uebersetzungen, 
besonders der schluͤpfrigen Producte auslaͤndischer Unterhaltungsliteratur, anzuwenden. 
XXIII. Oeffentlichen Schuldmahnungen, es moͤge nun die Person des Schuldners 
mehr oder minder deutlich bezeichnet sein, sowie uͤberhaupt allen solchen Artikeln, in welchen 
Privat- und persoͤnliche Angelegenheiten auf eine verletzende oder kraͤnkende Weise zur Sprache 
gebracht werden, ist die Druckgenehmigung zu versagen. 
XXIV. a) In Fällen, wo das Publicum zur Mildthätigkeit gegen ausländische 
Hülfsbedürftige aufgefordert werden soll, ist, zur Erhaltung der Einheitlichkeit in den dabei 
zu beobachtenden Grundsätzen und weil es dabei oft auf Beachtung besonderer nur von der 
höchsten Behörde zu übersehender Rücksichten ankomme, der Abdruck von der beizubringen- 
den Genehmigung des Ministerii des Innern abhängig zu machen. 
b) Die in 9 13 enthaltenen Vorschriften beziehen sich nicht blos auf Ankündigungen 
und Aufforderungen in öffentlichen Bläctrn, sondern auch auf jede andere Art der Ver- 
öffentlichung durch den Druck. 
XXV. Haben in Folge der von dem Censor gefundenen Bedenken erhebliche Abän- 
derungen der Schrife vorgenommen werden müssen, so har er sich der Vergleichung des 
Abdrucks mit dem von ihm censirten Manuseripte oder Satzbogen zu unterziehen und sich 
daher die Mittheilung derselben sammt dem Censurexemplare, vor Ausstellung des Censur- 
scheins, von der Canzlei des Censurcollegiums zu erbitten. Aber auch dann har er sich 
einer solchen Vergleichung zu unterziehen, wenn das Censurcollegium eine solche anzuordnen 
für nöthig erachter. In beiden Fällen hat er alle wesentlichen und nicht etwa blos auf 
Socqylverbesserungen hinauslaufenden Abweichungen des Drucks dem Censurcollegium an- 
zuzeigen. Endlich 
XXVI. haben die Censoren streng darauf zu sehen, daß auf den ihnen vorgelegeen 
Manuscripten und Satzbogen am Schlusse einer Schrift oder eines zur einzelnen Ausgabe 
bestimmten Bandes oder Heftes der Druckore und der Name des Druckers angegeben sei, 
da das Censurcollegium über keine Schrift, wo diese Angaben ermangeln oder unrichtig 
sind, einen Censurschein ausstellen darf. 
Dresden, den 20sten December 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
Zu 0 10. 
Zu 9 11, 
Zu 9 13. 
Zu 9 14.
	        
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