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Geseh-und Verordnungsblalt
fur das Konigreich Sachsen,
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M 15.) Verordnung,
die Anzeigeberichte uͤber außerordentliche Vorfaͤlle betreffend;
vom 190ten Februar 1839.
De- Ministerium des Innern findet für angemessen, rücksichrlich der Anzeigen, welche
nach dem Generale vom 10ren Juni und nach dem Oberamtspatente vom 1 1ten Juni 1813,
sowie nach den in beiden angezogenen älkern Verordnungen die Obrigkeiten über außeror-
dentliche Ereignisse zu erstatken haben, und worüber zuletze die Verordnung vom L3sten
Juni 1833 (im 13ten Stück der Gesetzsammlung) ergangen ist, folgende Bestimmungen
einereken zu lassen.
1. Anzuzeigen sind überhaupt alle Ereignisse, welche entweder für die Polizeipflege auf
dem Standpunkt der mittlern und obersten Behörden oder doch für die Polizeistatistik von
Interesse sind. Ob und inwiefern dieß der Fall sei, haben die Behörden nach der Beschaf-
fenheir besonders der nachstehend nicht namentlich bezeichneren Fälle zu ermessen, im Allge-
meinen aber Folgendes sich zum Anhalten dienen zu lassen.
2. Zur Anzeige geeignek sind zuförderst folgende Vekbrechen:
Hochverrath, Aufruhr, Tumule, Raub und insonderheit Straßenraub, Brandstiftung,
Mord, und zwar diese drei zuletzt genannten Verbrechen auch im Falle blosen Bersuchs,
Bedrohung mie Brandstiftung (Brandbriefe) oder Mord, ferner Tödtung, mie Gewalt
gegen Personen verbundene Verletzung des Eigenthums, Kirchendiebstahl, Falschmünzerei,
Einbringung geringhaltiger Münzen, Fälschung inländischen oder ausländischen Seaats= oder
Privatpapiergeldes (Eisenbahnscheine, Bankzettel) oder in= wie ausländischer Segakspapiere.
3. Von andern Ereignissen sind anzuzeigen:
Dringender Nothstand einzelner Ortschaften oder Bezirke, Brände, Nochstand durch
Wasserfluthen, durch Stürme oder Hagelwetter, Todesfälle, die durch Selbsttödtung,
durch Natur= oder andere außerordentliche Ereignisse, mit oder ohne Verschuldung, herbei-
geführt worden sind, (Blitzschlag, Stürme, Erdfälle, Explosionen, Ersticken, Ertrinken,
Ueberfahren, Ueberreiten, Biß wüchender Thiere, Vergiftung); hiernächst Einstürze von
Thürmen und andern Gebäuden, insonderheie Brücken über Fluͤsse, Untergang von Schiffen
1839. 7