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Gesetz. und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
17# Stück vom Jahre 1843.
—63.) Gesetz,
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend;
vom öten November 1843.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs= und Hypothekenwesens durch Einfüh-
rung von Grund= und Hypothekenbüchern, und in Zusammenhang hiermit die Aufstellung
gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich erachtet und
verordnen demnach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
I. Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Zweck und Bedeutung des Grund= und Sypothekenbuchs.
§ 1. Z Sicherung sowohl der Eigenthumsrechte, als der Forderungsrechte an Grund-
stücken sollen bei allen Gerichtsbehörden, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszu-
üben haben, Grund= und Hypothekenbücher gehalten werden.
## 2. Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur
durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erlangt.
Der Uebergabe des Besitzes bedarf es nicht noch nebenher zur Uebertragung des Eigen-
thums an Grundstücken.
§# 3. Ebenso werden Hypotheken und andere nach den in §§ 15 und 16 folgenden
Bestimmungen zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an sich geeignete ding-
liche Rechte an fremden Grundstücken als solche nur durch Eintragung in das Grund-
und Hypothekenbuch erlangt.
1843. 32