Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

189 ) 
Gesetz. und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
17# Stück vom Jahre 1843. 
  
    
  
—63.) Gesetz, 
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; 
vom öten November 1843. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs= und Hypothekenwesens durch Einfüh- 
rung von Grund= und Hypothekenbüchern, und in Zusammenhang hiermit die Aufstellung 
gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich erachtet und 
verordnen demnach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Zweck und Bedeutung des Grund= und Sypothekenbuchs. 
§ 1. Z Sicherung sowohl der Eigenthumsrechte, als der Forderungsrechte an Grund- 
stücken sollen bei allen Gerichtsbehörden, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszu- 
üben haben, Grund= und Hypothekenbücher gehalten werden. 
## 2. Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur 
durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erlangt. 
Der Uebergabe des Besitzes bedarf es nicht noch nebenher zur Uebertragung des Eigen- 
thums an Grundstücken. 
§# 3. Ebenso werden Hypotheken und andere nach den in §§ 15 und 16 folgenden 
Bestimmungen zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an sich geeignete ding- 
liche Rechte an fremden Grundstücken als solche nur durch Eintragung in das Grund- 
und Hypothekenbuch erlangt. 
1843. 32
	        
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