Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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B. Ausländer, welche mit Concession der Polizeibehörde im Inlande Sehenswürdig- 
keiten oder Kunstfertigkeiten produciren, entrichten, nach Ermessen der Behörde, mit Rück- 
sicht auf den anzunehmenden Verdienst, für jeden Tag, mit Ausschluß der Reise= und solcher 
Tage, an welchen keine Vorstellungen 2c. Statt finden, — 5 Ngr. — bis 2 Thlr. — —. 
C. Ausländische Scheerenschleifer, Kesselflicker u. s. w. entrichten für jeden Verdienst- 
tag — — 5 pf. bis — 3 Ngr. —. 
D. Inländische Umherziehende der unter B. bezeichneten Gattung entrichten nach Er- 
messen der Behörde 2 Thlr. — — bis 25 Thlr. — — jährlich. 
E. Inländer, welche den unter C. bemerkten Gewerbtreibenden beizuzählen sind, ent- 
richten — 15 NAgr. — bis 2 Thlr. — — jährlich. 
Fr. Personen, welche mit Handelsgegenstinden zum Verkauf im Inlande umherziehen, 
sind in gegenwärtiger Unterabtheilung nach Maaßgabe der Bestimmungen für die 2te Unter- 
abtheilung (6 23 und 24) zu beurtheilen. 
42. 
Erläuterungen. 
1.) Die den übrigen Zollvereinsstaaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, 
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Anfäufe machen, oder vereinsländische 
Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen, bleiben, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Vereins- 
staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben 
erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen 
und sich hierüber ausweisen, von der § 41 A. geordneten Abgabe frei. Diese Befreiung 
tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Reisender der hier gedachten Art gleichzeitig Aufträge 
für mehr als ein Fabrik= oder Handelshaus besorgt. 
2.) Der den Führern umherziehender Gesellschaften (§ 41B.) aufzuerlegende Stener- 
beitrag befreit die übrigen Mitglieder der Gesellschaft von dieser Abgabe. 
3.) Reisende Künstler, welche öffentliche Vorstellungen ihrer Kunst geben, können in 
besonderen Fällen gewerbesteuerfrei bleiben, wenn bei denselben, nach Ermessen der Behörde, 
ein höheres Kunst= oder wissenschaftliches Interesse vorwaltet. 
4.) Bei Bestimmung des § 41 D. geordneten Steuersatzes ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, ob die hier erwähnten Personen ihr Gewerbe regelmäßig das ganze Jahr hinvurch, 
oder nur ausnahmsweise zu gewissen Zeiten, bei Messen, Jahrmärkten u. s. w. betreiben. 
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