Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

    
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ür das Königreich Sachsen, 
20 Stück vom Jahre 1849. 
  
60) Verordnung, 
die Auflösung der Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien 
Grundeigenthums betreffend; 
vom 30sten Juni 1849. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben beschlossen, die vermöge der Verordnung vom 8ten November 1838 für die Aus- 
mittelung des steuerfreien Grundeigenthums nach Maaßgabe des Gesetzes von gedachtem Tage 
und der Verordnung vom 20sten Juni 1846 niedergesetzte Commission, unter Anerkennung 
ihrer verdienstlichen Wirksamkeit, nachdem ihre Geschäfte beendigt sind, nunmehr ihres Auf- 
trags in Gnaden zu entheben und aufzulösen. 
Den Behörden und Betheiligten wird solches mit der Anweisung hierdurch bekannt ge- 
macht, die etwa noch zu erstattenden Anzeigen, Berichte und Eingaben, welche bisher an 
gedachte Commission zu richten gewesen sind, nunmehr an Unser Finanzministerium gelangen 
zu lassen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben Festung Königstein, den 30sten Juni 1849. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
1849. 27
	        
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