a)
b)
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Dampfkessel, in denen die Dampfspannung 2 Atmosphären übersteigt oder deren
Rauminhalt mehr als 350 Cubikfuß beträgt, dürfen künftighin nur in solchen Häu-
sern aufgestellt werden, welche nicht übersetzt sind, keine Wohnungen und Werk-
stätten enthalten und nicht mit Dächern anstoßender Gebäude, wo dergleichen sich
befinden, im Zusammenhange stehen.
Diese Häuser sind, wo sie an feuergefährlichen Orten, in unmittelbarer Nähe
von Gebäuden oder öffentlichen Straßen stehen, mit massiven Umfassungswänden zu
versehen und, wo sie nicht mehr als 50 Ellen von nachbarlichen Wohngebäuden
entfernt sind, nur mit leichten Dächern ohne vollständige Balkenlage zu bedecken.
Die an ein anderes Gebäude anstoßende Seite des Kesselhauses, sowie die an
der Grenze eines benachbarten Grundstücks stehende, oder nach einem böffentlichen
Wege gekehrte Seite desselben, wenn es von ersterem nicht entfernt bleiben kann,
muß aus einer Mauer bestehen, welche um die Hälfte stärker als die freistehenden
Umfassungswände und mindestens 18“ dick ist, es sei denn, daß die anstoßende
Mauer eines demselben Besitzer gehörigen Gebäudes, soweit sie den Kesselraum be-
grenzt, von allen, nicht für die Verbindung des Kessels mit der Dampfmaschine,
oder für Fortleitung der Bewegung unerläßlichen Oeffnungen frei und selbst hin-
reichend stark ist. In den schwachen Umfassungswänden, welche nicht Grenzwände
sind, können Fenster und Thüren angebracht werden.
Auf Dampfschiffen muß der Maschinenraum geräumig genug sein, daß man zu
den Kesseln gelangen und sie gehörig bedienen kann. Von den Passagierräumen ist
er durch gehörig feste und nach Befinden mit Blech verkleidete Scheidewände zu trennen.
Bei Anlage stehender Dampfkessel in der Nähe öffentlicher Straßen (worunter blose
Feldwege nicht begriffen sind) muß durch angemessene Entfernung von der Straße
und Bestimmung der Wandstärken des Kesselraums möglichst verhindert werden, daß
in Explosionsfällen Fragmente auf die Straße geworfen werden, auch ist dafür zu
sorgen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von der Straße aus nicht in
störender Weise wahrgenommen werden kann.
Transportable Dampfmaschinen dürfen ohne specielle Genehmigung der Polizei-
behörde nicht in geringerer Entfernung als 100 Ellen vom nächsten bewohnten
Gebäude und dem nächsten öffentlichen Wege in Betrieb gesetzt werden. Für den
Dienst der Locomotiven auf Eisenbahnen und Dampfschiffen leidet dieß keine An-
wendung.
c) Die Entfernung der Kesselmauer von den Umfassungswänden des Kesselhauses muß
a) wenn letztere von der Haussohle an aus Bundwerk bestehen, mindestens 14 Ellen,
b) wenn solche wenigstens bis zur Höhe der Kesselmauerung massiv sind, mindestens
1 Elle,