Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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)  wenn  sie  völlig  massiv  sind  und  zugleich  einen  anstoßenden  Raum  einschließen,
mindestens  6  Zoll

betragen.  Auch  muß  das  nächste  Holzwerk  über  dem  Kessel  mindestens  3  Ellen

von  der  oberen  Kesselmauerung  entfernt  bleiben.

Die  Züge  des  Kesselofens  sollen  mit  ihrer  oberen  Begrenzung  noch  mindestens  3  Zoll
unter  dem  Niveau  des  niedrigsten  Wasserstandes  liegen  und  die  Wasserstandslinie
ist  außerhalb  an  der  Vorderseite  des  Kesselofens  oder  Kefsels  deutlich  anzugeben.
Die  Esse  soll  in  der  Regel  gemauert,  mit  eigner  massiver  Gründung  versehen,  durchgehends
  in  einer  der  Weite  und  Höhe  (mit  Rücksicht  auf  eine  vielleicht  nöthig  werdende
  Erhöhung)  entsprechenden  Stärke,  ohne  alle  Berührung  mit  Holzwerk  oder
andern  brennbaren  Gegenständen,  aufgeführt  werden.  Mit  Ausnahme  isolirt  liegender
  Anlagen  soll  jede  Esse  den  Forsten  des  höchsten  innerhalb  50  Ellen  Entfernung
liegenden  (dem  Etablissement,  welchem  der  Kessel  angehört,  fremden)  Gebäudes  um
10  Ellen  übersteigen,  mindestens  aber  25  Ellen  hoch  sein.

Metallessen  sind  für  stehende  Dampfkessel  nur  dann  zulässig,  wenn  das  nächste
Gebäude  der  benachbarten  Grundstücke  mit  harter  Dachung  50,  mit  Schindel-,
Lehmschindel=  oder  Strohdachung  mindestens  100  Ellen  entfernt  ist.

Messing  und  Gußeisen  als  Material  für  Dampfkessel  sind  verboten  und  nur  für  solche
Aufsätze,  Deckel  u.  s.  w.  gestattet,  welche  keinen  integrirenden  Theil  der  eigentlichen
Kesselwandung  bilden.  Für  Flammenröhren  der  Röhrenkessel  bis  zu  5  Zoll  lichter
Weite  ist  Messingblech  zulässig.  Die  Wandstärke  jedes  Dampfkessels  an  allen  Theilen
muß  mindestens  die  der  Dampfspannung  und  dem  Durchmesser  des  betreffenden
Kesseltheiles  entsprechende,  und,  was  die  Cylinderwandstärke  betrifft,  die  aus  den
beigegebenen  Tabellen  I.  A.  und  B.  ersichtliche,  sein;  in  keinem  Falle  aber  darf
letztere  15  Millimeter  oder  7  1  Linien  sächsisch  übersteigen,  wodurch  sich  zugleich  der
für  höhere  Dampfspannungen  zulässige  größte  Durchmesser  der  Kessel  bestimmt.

Nicht  cylindrische  Kesselwände  sind  angemessen  stärker  zu  machen  und  durch  die
geeigneten  Hülfsmittel  in  gehörig  feste  Verbindung  mit  den  übrigen  Theilen  des
Kessels  zu  bringen.

Die  Blechplatten  der  Kessel  müssen  frei  von  Rissen  und  andern  eine  schlechte
Qualität  des  Blechs  anzeigenden  Unvollkommenheiten,  durch  sorgfältige  Nietung  verbunden,
  und  auf  den  Wechseln  sowohl  innen  als  außen  tüchtig  verstemmt  sein.
Jeder  Dampfkessel  muß  das  Zeichen  der  nach  Anleitung  von  §  4  angestellten  Kesselprobe
  tragen.

Jeder  Dampfkessel  ist  mit  zwei  Sicherheitsventilen  zu  versehen,  deren  jedes  einen
solchen  aus  Tabelle  II.  A.  und  B.  ersichtlichen  Querschnitt  der  Ausströmungsöffnung
  hat,  daß  der  bei  gegebener  Spannung  und  Heizfläche  durch  das  lebhafteste