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Beobachtung der sodann etwa erforderlichen besonderen Sicherungsmaaßregeln gestat—
tet werden.
Sollten sich in einzelnen Fällen mit Rücksicht auf die Localität und die Interessen
der Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke außer den erwähnten noch
besondere Vorrichtungen nothwendig machen, so ist die Polizeibehörde im Einver—
ständnisse mit dem technischen Beamten befugt, auch solche bei der zu ertheilenden
Concession zur Bedingung zu machen, resp. deren spätere Anbringung zu ver—
langen.
& 4. Vor der Einmauerung (bei Locomotiv= und Schiffkesseln vor Ingangsetzung) ist
jeder Dampfkessel durch den technischen Beamten einer Festigkeitsprobe zu unterwerfen, und
dabei auf einen Druck zu prüfen, welcher die beabsichtigte höchste Spannung unter und bis
mit 2 Atmosphären um 2, bei mehr als 2 bis mit 4 Atmosphären um 3, bei mehr als
4 Atmosphären um 4 Atmosphären übersteigt. Dabei sind nur Abstufungen von mindestens
halben Atmosphären zulässig. Kessel mit ebenen Wänden, in denen die Dampfspannung 17
Atmosphäre nie übersteigen soll, konnen ausnahmsweise nur auf 24 Atmosphären Spannung
geprüft werden. Bei Röhrenkesseln, also namentlich Locomotivkesseln, genügt in jedem Falle
die Probe auf einen Druck, welcher die beabsichtigte höchste Spannung um 3 Atmosphären
übersteigt. Bei Kesseln aus inländischen Werkstätten kann die Kesselprobe auch am Erzeu-
gungsorte unter Concurrenz der betreffenden Polizeibehörde geschehen. Der hierauf gerichtete
Antrag der betreffenden Fabrikanten ist an die Polizeibehörde zu bringen, welche den techni-
schen Beamten requirirt. Ueber solche Proben ist ein besonderes Protocoll aufzunehmen, wel-
ches für jeden probirten Kessel die höchste zulässige Spannung und die vom technischen Beam-
ten zu berechnenden Durchmesser der Dampfausströmungscanäle und der Druckflächen der
Ventile, sowie die höchsten zulässigen Belastungen der Ventile enthält.
Ausländische Kessel sind, soweit nicht durch besondere Verträge darin eine Ausnahme ge-
macht oder durch gerichtliche Zeugnisse bewiesen wird, daß dieselben am Ursprungsorte bereits
einer mit der durch gegenwärtige Verordnung bestimmten Probe übereinstimmenden Prüfung
mit günstigem Resultate unterworfen worden sind, der Probe auch dann zu unterwerfen, wenn
sie im Auslande bereits probirt waren. Beschädigungen der Kessel durch die Probe, in Folge
zu geringer Festigkeit, geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Hält der Kessel die Probe
aus, so ist er an einer nach Aufstellung des Kessels sichtbar bleibenden Stelle von dem tech-
nischen Beamten mit einem Zeichen zu versehen, welches die höchste zulässige Spannung in
Atmosphären angiebt. Gleichzeitig mit der Kesselprobe ist, wenn diese Theile bereits fertig sind,
die Ausmessung der Sicherheitsventile, die Bestimmung des Gewichts und der Hebellängen
und die Stempelung der Gewichte und Hebel vorzunehmen.
85. Wer die Anlage eines neuen Dampfkessels, den Umbau oder eine wesentliche Ver-
änderung eines bereits bestehenden, oder die Ingangsetzung einer Locomotive, oder eines