Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Schiffsdampfkessels beabsichtigt, hat der competenten Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige 
von diesem Vorhaben zu machen und dieser Anzeige eine durch die erforderlichen Grund= und 
Aufrisse und sonstigen mit Maaßstab versehenen Zeichnungen erläuterte Beschreibung der beab- 
sichtigten Anlage in duplo dergestalt beizufügen, daß daraus erhellt, inwiefern den Bestim- 
mungen in Bezug auf örtliche Aufstellung, Stärke des Kessels, Sicherheitsvorrichtungen u. s. w. 
allenthalben genügt sei. Auch ist, was neue Kessel anlangt, dieser Anzeige die Angabe beizu- 
sügen: ob dieselben aus inländischen Werkstätten herrühren und bereits am Erzeugungsorte 
probirt und gestempelt sind, oder nicht. 
&6. Die erstatteten Anzeigen sind, dafern die Ortspolizeibehörde nicht schon mit Rück- 
sicht auf die gewählte Localität oder aus sonstigen polizeilichen Gründen die Gewährung des 
Gesuchs bevenklich findet, in welchem Falle sie den Petenten sofort abfällig zu bescheiden hat, 
abschriftlich unter Beifügung beider Eremplare der erläuternden Beilagen ohne Zeitverlust 
dem betreffenden technischen Beamten zuzufertigen. Dieser hat, was stehende Dampfkessel an- 
langt, binnen 14 Tagen sein schriftliches Gutachten darüber, ob die projectirte Anlage den 
Bedingungen der Verordnung entspreche, oder was etwa daran zu ändern sein werde, an die 
Polizeibehörde abzugeben, welche hierauf die Genehmigung zu Errichtung der Anlage, bezie- 
hendlich unter der Bedingung, daß die geforderten Abänderungen angebracht werden, ertheilen 
kann. 
Das eine Eremplar der genehmigten Zeichnungen und Risse wird dann dem Ansuchenden 
wieder ausgehändigt. 
Bei Locomotiv= und Dampfschiffkesseln ist ein schriftliches Gutachten nicht erforderlich, 
sondern es tritt sogleich die § 7 vorgeschriebene Localrevision ein. Bei stehenden Kesseln, die 
noch nicht in der Fabrik oder in Gemäßheit bestehender Verträge im Auslande legal probirt 
sind, erfolgt nun sofort nach dem Eintreffen des Kessels am Prüfungsorte die Aufforderung 
an den technischen Beamten zur Kesselprobe und die Ausführung der letzteren nach § 4. 
& 7. Wenn die Anlage zur Ingangsetzung fertig (und hiervon bei stehenden Kesseln der 
Behörde eine zweite Anzeige gemacht) ist, hat die Behörde den technischen Beamten zu einer 
Localrevision aufzufordern, welche er mit thunlichster Beschleunigung ausführen wird. Der- 
selbe hat bei dieser ersten, unter Leitung der Polizeibehörde vorzunehmenden Revision zuvör- 
derst, soweit dieß nicht schon früher (vergl. & 4) geschehen, die Stempelung der Gewichte und 
Hebel der Sicherheitsventile vorzunehmen, sonst aber durch genaue Vergleichung und Nach- 
messung sich davon zu überzeugen, ob die Ausführung mit den approbirten Plänen vollständig 
übereinstimme. Finden sich an einem schon früher approbirten Kessel bei dieser Revision später 
entstandene Beschädigungen vor, so ist die Kesselprobe sofort bei der Revision zu wiederholen 
und die Weite der Sicherheitsventile und deren Belastung von Neuem zu bestimmen. 
Ueber die Ergebnisse der Revision ist durch die Polizeibehörde ein von dem technischen 
Beamten, dem Besitzer der Anlage und beziehendlich dem Maschinisten mit zu unterzeichnendes 
1849. 45
	        
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