Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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sich und sorgt für Bekanntmachung der Erlasse der Staatsbehörden an die Gemeinden oder 
einzelne Mitglieder derselben. 
§. Der Landeskirchenvorstand hat seinen Sitz am Orte, wo sich die höchste Staats- 
behörde befindet. (in Drespen.) 
3. Der Landeskirchenvorstand besteht aus fünf ordentlichen und vier außerordentlichen 
Mitgliedern, wovon die fünf ersteren in Dresden oder dessen Nähe wohnen, die vier letzteren 
aber auswärtigen Gemeinden angehören müssen und in außerordentlichen Fällen mit zu den 
Berathungen des Landeskirchenvorstandes zuzuziehen sind. 
Es dürfen höchstens drei Mitglieder des Dresdner Gemeindevorstandes zugleich Mitglie- 
der des Landeskirchenvorstandes sein. Der Geistliche am Orte des Landeskirchenvorstandes 
ist berathendes Mitglied desselben. 6 
##4. Der Landeskirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stell- 
vertreter und einen Schriftführer. Es ist bei der Wahl der Genannten darauf zu sehen und 
Bedacht zu nehmen, daß Einer derselben mit den Gesetzen des Landes vertraut sei. Falls 
dieß nicht thunlich, kann der Landeskirchenvorstand einen Rechtskundigen zu seinen Bera- 
thungen zuziehen. 
§ 5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Landeskirchenvorstandes 
werden auf drei Jahre, von den zu einer Landessynode einberufenen Abgeordneten sämmt- 
lichek deutschkatholischer Gemeinden Sachsens gewählt. Die dreijährige Verwaltungszeit be- 
ginnt mit dem 1 sten Januar des ersten und schließt mit dem letzten December des dritten 
Jahres. Die nach Ablauf der drei Jahre ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
6 6. Der Landeskirchenvorstand vertritt zugleich das § 246 bis 24 88 des organischen 
Statuts erwähnte Confistorium und hat, sobald dieses Consistorium in Wirksamkeit treten 
soll, drei deutschkatholische Geistliche des Landes einzuberufen, welche sodann gleiches Stimm- 
recht genießen. 
§ 7. Der Landeskirchenvorstand übernimmt ebenfalls Berufung und Leitung des in 
§ 250 —252 des organischen Statuts erwähnten Schiedsgerichts. 
§ 8. Der Landeskirchenvorstand beruft die Landessynoden und sollen dieselben regel- 
mäßig alle drei Jahre, vor dem Abtreten des jedesmaligen Landeskirchenvorstandes abgehal- 
ten werden. 
Jede Gemeinde hat das Recht, auf Abhaltung einer außerordentlichen Synode anzutra- 
gen, und muß der Landeskirchenvorstand in diesem Falle sämmtliche Gemeinden über ihre 
desfallsige Meinung befragen, wobei die Stimmenmehlheit entscheidet. 
S 9. Alle deutschkatholischen Gemeinden haben dem Landeskirchenvorstande ein Eremplar 
ihres besonderen Statuts, ein Verzeichniß ihrer Mitglieder einzureichen und die Namen der 
Vorstandsmitglieder und Geistlichen anzuzeigen.
	        
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