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vierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zweiten und dritten Absatze,
sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis einschließlich neunundvierzig.
Art. 4. Ebenso ist ungesäumt die weitere Fesistellung der in den Paragraphen drei-
unddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich Hneununddreißig geordneten Eigen-
thumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen.
Art. 5. Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen
von Reichs wegen überwacht werden.
Art. 6. Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweinnd-
dreißig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze find die betreffenden Verhältnisse der Lan-
desgesetzgebung unterworfen.
Art. 7. In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich
oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur Erlassung derselben für die betreffenden Ver-
hältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt denjenigen
öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der. Abgabenerhebung und des Waldeigenthums
zur Haussuchung befugt sind, vorläufig diese Befugniß.
Art. 8. Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch
die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb sechs Monaten
durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden Bestimmungen her-
beigeführt werden:
1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsänderungen vorge-
schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr ist
in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu verfahren;
2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereinigung herbei-
führen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch einfache
Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbenommen,
sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm-
lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung die Bestimmungen
unter 1 und 2 gleichfalls maaßgebend sind.
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so hat die Reichs-
gewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, ungesäumt auf Grundlage des
Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Revision
der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der
Nationalversammlung zu berufen. Frankfurt, den 27. December 184 8.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die Reichsminister
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. N. Mohhl.
1819. 9