Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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vierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zweiten und dritten Absatze, 
sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis einschließlich neunundvierzig. 
Art. 4. Ebenso ist ungesäumt die weitere Fesistellung der in den Paragraphen drei- 
unddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich Hneununddreißig geordneten Eigen- 
thumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen. 
Art. 5. Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen 
von Reichs wegen überwacht werden. 
Art. 6. Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweinnd- 
dreißig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze find die betreffenden Verhältnisse der Lan- 
desgesetzgebung unterworfen. 
Art. 7. In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich 
oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur Erlassung derselben für die betreffenden Ver- 
hältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt denjenigen 
öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der. Abgabenerhebung und des Waldeigenthums 
zur Haussuchung befugt sind, vorläufig diese Befugniß. 
Art. 8. Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch 
die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb sechs Monaten 
durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden Bestimmungen her- 
beigeführt werden: 
1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsänderungen vorge- 
schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr ist 
in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu verfahren; 
2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereinigung herbei- 
führen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch einfache 
Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbenommen, 
sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm- 
lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung die Bestimmungen 
unter 1 und 2 gleichfalls maaßgebend sind. 
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so hat die Reichs- 
gewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, ungesäumt auf Grundlage des 
Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Revision 
der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der 
Nationalversammlung zu berufen. Frankfurt, den 27. December 184 8. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die Reichsminister 
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. N. Mohhl. 
1819. 9
	        
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