Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Wird das Buch von einem andern, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgewiesen, 
so wird die Sache zu gerichtlicher Erörterung und Entscheidung an die Gerichtsbehörde über 
Oberbobritzsch übergeben. Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder 
das Eigenthum und den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der gedachten Gerichtsbehörde 
eidlich zu bestärken, und es wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung 
u. s. w. erwachsenen Kosten ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, 
das verlorne Buch aber für ungültig erklärt und, daß solches geschehen, abermals in der 
vorangegebenen Weise öffentlich bekannt gemacht. 
Unzulässigkeiten 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber 
bei Verkümme= ausgestellten Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition in kelnem Falle unter- 
rungen. worfen, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen 
Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
Uastatthaftig= #18. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen 
Wn das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
Wiedereinsetz= nicht Statt. 
ung in den x. „c. 
vorigen Stand. 
  
  
76) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Eibenstock; 
vom gten August 1852. 
li- Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. cc. 
haben auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadtrathe 
und den Stadtverordneten zu Eibenstock beschlossene Errichtung einer für die minder bemittelten 
Einwohner dieses Orts und der Umgegend bestimmten, von der Stadtgemeinde zu Eibenstock 
den Einlegern gegenüber zu vertretenden Sparcasse genehmigt, auch das vorgelegte Regulativ 
einschließlich der in den 88 12, 14, 15 und 16 enthaltenen Rechtsvergünstigungen mit der 
Wirkung bestitigt, daß dessen Inhalte in allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret
	        
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