Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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oder  mittelst  des  Telegraphen  zu  derselben  gelangen;  es  haben  jedoch  hierbei  die  inneren  Depeschen
  vor  den  durchzutelegraphirenden  den  Vorrang;  ferner  gehen

a)  die  Staatsdepeschen  den  Eisenbahn=  und  Privatdepeschen  und

b)  die  Eisenbahndepeschen,  Falls  sie  nach  §  17  von  Privatdepeschen  zu  unterscheiden  sind,
den  letzteren  voran.

Die  bereits  begonnene  Telegraphirung  irgend  einer  Depesche  darf,  mit  Ausnahme  von

Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  durch  das  Dazwischentreten  anderer  Depeschen  nicht  unterbrochen
  werden.  "6

&24.  Das  im  vorstehenden  Paragraphen  erwähnte  Rangverhältniß  der  Depeschengattungen
  findet  auch  beim  gleichzeitigen  Vorhandensein  mehrerer  Depeschen  an  verschiedenen
Stationen  einer  und  derselben  Linie  in  der  Weise  Anwendung,  daß  ein  Richtungswechsel  zunächst
  von  jenem  Rangverhältnisse  abhängig  ist.

Depeschen  gleicher  Categorie,  welche  auf  derselben  Linie  zur  Absendung  in  entgegengesetzten
Richtungen  vorhanden  sind,  sollen  in  der  Beförderung  alterniren.

*  25.  Wird  die  Telegraphenverbindung  nach  erfolgter  Annahme  einer  Depesche  unterbrochen,
  so  ist  diejenige  Station,  von  welcher  ab  die  Weiterbeförderung  auf  telegraphischem
Wege  unthunlich  ist,  verpflichtet,  die  Depesche  sofort  in  einem  recommandirten  Briefe  an  die
nächste  Station,  welche  zur  Weiterbeförderung  im  Stande  ist,  event.  an  die  Endstation  oder
direct  an  den  Adressaten  als  portofreie  Dienstsache  zur  Post  zu  geben.

Nach  erfolgter  Wiederherstellung  der  telegraphischen  Verbindung  ist  die  Depesche  noch
nachträglich  durch  den  Telegraphen  weiter  zu  senden.  Unterbrechungen  der  Leitungen  von  erheblicher

  Dauer  und  die  Wiederherstellung  derfelben  werden  zur  Kenntniß  der  Telegraphenstationen
  gebracht.

Richtungswechsel.


Unterbrechung
der  Verbindung.

8  26.  Jedem  Absender  oder  Empfänger  einer  Depesche  steht  das  Recht  zu,  dieselbe  collg=  Collationirung.

tioniren,  d.  h.  von  der  Adreßstation  zurücktelegraphiren  zu  lassen.

Für  die  Collationirung  gelten  nachfolgende  weitere  Bestimmungen:

a)  Der  Absender  hat,  wenn  er  die  Collationirung  begehrt,  die  zurückgelangte  Depesche
jedenfalls  wortgetreu  zu  erhalten.  Findet  sich  eine  Unrichtigkeit,  welche  der  Absender  nicht
dahin  gestellt  lassen  will,  so  hat  ohne  Einhebung  einer  Mehrgebühr  die  Abgangsstation  so  lange
mit  der  Bestimmungsstation  zu  correspondiren,  bis  die  Nichtigkeit  hergestellt  ist.

b)  Wird  die  Collationirung  von  dem  Empfänger  verlangt,  so  ist  der  Aufgabestation  der
Inhalt  der  Depesche  genau  so,  wie  er  dem  Empfänger  ausgefertigt  wurde,  mitzutheilen.
Stimmt  die  zurückgelangte  Depesche  mit  dem  Originale  zusammen,  so  ist  dem  Empfänger  die
amtliche  Bestätigung  hierüber  auszufertigen.  Im  anderen  Falle  ist  die  Berichtigung  der  wahrgenommenen
  Differenzen  von  Amtswegen  vorzunehmen.

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