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Sparcassenordnung der Stadt Werdau.
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l 11. Auszahlungen erfolgen, außer in dem § 12 gedachten Falle, unweigerlich an
den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und die Casse ist nur für den darinnen
eingezeichneten Einlagebetrag verbindlich und wird bei Rückzahlungen des ganzen Capitals
durch Zurückgabe des Buchs und bei Zinsen= und theilweisen Capitalsrückzahlungen durch die
Einzeichnung der Zahlungsbeträge im Buche von weiteren Ansprüchen befreit.
& 12. Sollte dem Eigenthümer das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
ist die Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn
nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, auf Kosten dessen, der die Anzeige macht, das
Abhandenkommen des Buchs in dem Werdauer Wochenblatte bekannt zu machen und den
etwanigen Inhaber des Buchs zur Angabe und Anmeldung seiner vermeintlichen Ansprüche
an das Buch bei der Sparcassendeputation binnen einer dreimonatlichen Frist bei Verlust der
Ansprüche aufzufordern, binnen welcher Zeit mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen
ist. — Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver-
lust anzeigte, bei der Sparcasse producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an
die Gerichtsbehörde über Werdau abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger
nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde sein Eigen-
thum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und zwar
gegen Vergütung des Anschaffungswerths, und das alte wird für ungültig erklärt und solches
mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch lautet, öffentlich bekannt
gemacht.
* 13. Gegen die Versäumniß der vorstehend, sowie der übrigen in dieser Sparcassenord-
nung festgesetzten Fristen und sonst darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht Statt. Auch sind die eingezahlten Gelder nebst Zinsen und die
darüber ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher keiner Verkümmerung unterworfen, voch
ist dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlage-
und Onittungsbücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen.
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Letzte Absendung: am 20sten März 1852.