Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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wie solche nach Maaßgabe der Verordnung zu Ausführung des Münzgesetzes vom 2 1sten Juli 
1840 in Ablösungs= und Zusammenlegungssachen, ingleichen bei Liquidirung der Feldmesser- 
  
e) sollten blos Grenzen ausgenommen werden, so sind für die laufende Ruthe 3 Pf. zu 
bezahlen; 
1) der Feldmesser ist verbunden, resp. für die vorstehend unter a, b, c, d und e bestimmte 
Zahlung auch zugleich, ohne weiteres besonderes Entgeld, den Brouillon und eine Rein- 
zeichnung desselben, ingleichen zwei Reinschriften des Vermessungsregisters zu liefern. 
Auch findet für dazu verwendetes Papier, Leinwand, Farben 2c. eine besondere Ver- 
gütung nicht Statt. Eben so versteht es sich von selbst, datz der Feldmesser eine solche für 
die § 27 unter a, b und d erwähnten Schriften 
(a. Vermessungsprotocolle, 
b. Manual über die Berechnung des Flächeninhalts sämmtlicher Grundstucke und 
d. das Concept des Vermessungsregisters.) 
nicht verlangen kann; 
9) für Anfertigung eines blosen Vermessungsregisters nach einer schon vorhandenen Flurkarte 
ist ein Dritttheil der resp. unter a, b und c bestimmten Sätze zu bezahlen, und dafür sind 
zwei Eremplare des Vermessungsregisters in der Reinschrift unentgeldlich zu liefern; 
h) soll eine ganze Flur, über deren specielle Vermessung schon eine richtige Karte vorhanden 
ist, blos eine andere specielle Eintheilung erhalten, wie solches bei Gemeinheitstheilungen 
und Zusammenlegung von Grundstücken vorkommen wird, so ist dafür die Hälfte der resp. 
unter a, b und c bestimmten Sätze mit 1 Ngr. 9 Pf., 1 Ngr. 3 Pf., 1 Ngr. zu bezahlen. 
Dafür müssen zugleich von dem Feldmesser, ohne besonderes Entgeld, zwei vollständig illu- 
minirte Karten und zwei Eremplare des Vermessungs= und Eintheilungsregisters in der 
Reinschrift geliefert werden; 
1) wie viel für das Prüfen und Umarbeiten alter bereits vorhandener Karten dem Feldmesser 
zu bezahlen sein wird, läßt sich nicht im Voraus nach bestimmten Sätzen abmessen. Dar- 
über ist also in jedem einzelnen Falle zwischen den Interessenten und dem Feldmesser unter 
Leitung des ökonomischen Commissars ein besonderes Abkommen zu treffen. Doch sind die 
Kosten dafür in keinem Falle höher zu berechnen, als zur Hälfte dessenigen Betrags, welchen 
eine ganz neue Aufnahme der Flur den vorstehenden Sätzen gemäß erfordern würde; 
k) für alle andere Arbeiten, deren Bezahlung, ihrer Beschaffenheit nach, ebenfalls nicht im 
Voraus nach bestimmten Sätzen regulirt werden kann, ist nach Tagen die Bezahlung zu 
leisten und es gebührt dann dem Feldmesser für jeden Arbeitstag Ein Thaler 22 Ngr. 
Dafür muß derselbe täglich acht Stunden arbeiten; 
1) an Reise= und Zehrungskosten, ingleichen zum Transport der Instrumente, ist dem Feld- 
messer, wenn er sich beim Beginne des Geschäfts von dem Orte seines wesentlichen Aufent- 
halts an den Ort, wo er expediren soll, begiebt, für jede Meile der Entfernung zwischen 
beiden Orten überhaupt 26 Ngr., und eben so viel, wenn derselbe nach beendigtem Geschäfte 
die Rückreise antritt, für solche zu bezahlen. 
Wollen jedoch die Interessenten ihm die zur Reise erforderliche Fuhre stellen, als welches 
ihnen freisteht; so kann der Feldmesser eine Zahlung der Reisekosten nicht nach dem vor- 
stehenden Ansatze, sondern nur eine Auslösung von 1 Thlr. 22 Ngr. auf jeden Reisetag 
verlangen. 
Außer diesem Paragraphen zu Folge, nach Maaßgabe der einzelnen Fälle, dem Feld- 
messer zu leistender Zahlung, hat derselbe etwas weiter durchaus nicht, also auch keineswegs 
Wohnung, Expeditionslocal, Heitzung und Geleuchte von den Interessenten zu verlangen. 
1852. 10
	        
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