Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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den Präclusiotermins schon durch die Ausführungsverordnung vom 24 sten October 1851, 
&11 (Seite 383 des Gesetz= und Verordnungsblattes), sowie durch Veröffentlichungen 
anderer Art hingewirkt worden ist, so hat doch das Ministerium des Innern — in Be- 
tracht, daß nach ihm erstatteter Anzeige viele bei den obigen Bestimmungen Betheiligte 
noch immer nicht gehörige Kunde davon genommen haben sollen — sich bewogen gefunden, 
gegenwärtige Verordnung zu Verwarnung derselben vor dem ihnen drohenden Rechtsver- 
luste zu erlassen. 
Auch werden alle Stadträthe und Gemeindevorstände hiermit angewiesen, 
schleunig auf geeignete Weise die Angesessenen ihres Orts auf den Inhalt dieser Verord= 
nung aufmerksam zu machen. » 
Obstehende Verordnung ist nach § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 62 fg.) in allen daselbst gedachten Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden, den 1 sten December 1853. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
Letzte Absendung: am loten December 1853.
	        
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