( 314 )
760) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungs-
gesellschaft
vom 12ten September 1859.
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta-
tuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungsgesellschaft die nachgesuchte Bestätigung mit
der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge-
gangen werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 2ten September 1859.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Demuth.
# 77) Verordnung,
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und
Personalsteuer auf das Jahr 1859 betreffend;
vom 16ten September 1859.
Wegen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird
die im § 3 der Ausführungsverordnung vom 1 Aten Juni laufenden Jahres zu dem Nach-
tragsfinanzgesetze vom 13ten desselben Monats (Seite 166 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) vorbehaltene Bestimmung für das Jahr 1859 hiermit in Fol-
gendem ertheilt: «-
Fl.FürErhebung,AblieferungundBerechnungderdurchdasvorgedachteNachtragss
finanzgesetz § 1 unter bb ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer
wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Einnehmergebühr bewilligt:
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg,
b) ein und drei achtel Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuer-
gemeinden, als: