Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 314 ) 
760) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungs- 
gesellschaft 
vom 12ten September 1859. 
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten der Sächsischen Hypotheken-Versicherungsgesellschaft die nachgesuchte Bestätigung mit 
der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge- 
gangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 2ten September 1859. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth. 
  
# 77) Verordnung, 
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und 
Personalsteuer auf das Jahr 1859 betreffend; 
vom 16ten September 1859. 
Wegen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird 
die im § 3 der Ausführungsverordnung vom 1 Aten Juni laufenden Jahres zu dem Nach- 
tragsfinanzgesetze vom 13ten desselben Monats (Seite 166 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) vorbehaltene Bestimmung für das Jahr 1859 hiermit in Fol- 
gendem ertheilt: «- 
Fl.FürErhebung,AblieferungundBerechnungderdurchdasvorgedachteNachtragss 
finanzgesetz § 1 unter bb ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer 
wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Einnehmergebühr bewilligt: 
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, 
b) ein und drei achtel Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuer- 
gemeinden, als:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.