Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vermessung  und  Versteinung  der  Grenzen  vornehmen  lassen.  Die  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung
  der  dadurch  erwachsenen  Kosten  ist  nach  den  allgemeinen  proceßrechtlichen  Grundsätzen  zu
beurtheilen.

42.

Termin  zur  Verleihung.

Die  Verleihung  ist,  wenn  nicht  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Unterlagen  durch  natürliche
  Hindernisse  verzögert  worden  ist,  längstens  binnen  2  Monaten  von  Einlegung  der
Muthung,  beziehendlich  von  Einreichung  der  im  §  34  erwähnten  Karte  an  gerechnet,  vorzunehmen.


43.
Verleihungsurkunde.

Ueber  die  erfolgte  Verleihung  ist  dem  Beliehenen  eine  Verleihungsurkunde  von  dem
Bergamte  auszustellen,  in  welcher
a)  der  Name  des  Beliehenen,
b)  das  demselben  verliehene  Mineral,
I)  die  Grenzen  des  Grubenfelds  nach  §  41,
d)  die  Größe  desselben  in  Maßeinheiten  nach  §  40  berechnet,  und
e)  bei  einem  neuen  Berggebäude  der  demselben  beigelegte  Name

anzugeben  sind.
844.

Verleih-  und  Lehnbücher.

Das  Bergamt  hat  über  die  erfolgten  Verleihungen  Verleih-  und  Lehnbücher  zu  halten.

Die  Verleihbücher  enthalten  beglaubigte  Abschriften  von  den  Verleihungsurkunden  nach
der  Zeitfolge  der  Verleihungen.

In  dem  Lehnbuche  ist  für  jedes  Berggebäude  ein  besonderes  Folium  anzulegen  und  auf
demselben  sind  die  Feldverleihungen  und  Lossagungen  dergestalt  einzutragen,  daß  die  Größe
des  Grubenfelds  jederzeit  vollständig  daraus  ersehen  werden  kann.

845.
Vermessung  und  Versteinung  der  Grubenfelder.

Dem  Bergwerksbesitzer  bleibt  jederzeit  freigestellt,  eine  amtliche  Vermessung  oder  Versteinung
  seines  Grubenfelds  auf  seine  Kosten  bewirken  zu  lassen.

Der  Antrag  darauf  ist  bei  dem  Bergamte  zu  stellen,  welches  einen  verpflichteten  Markscheider
  mit  der  Vermessung  und  vorläufigen  Bezeichnung  der  Begrenzung  zu  beauftragen  und
hierauf  zum  Zwecke  der  Versteinung  eine  Localexpedition  abzuhalten  hat.

Zu  Letzterer  sind  außer  dem  Beliehenen  selbst  auch  die  Besitzer  der  benachbarten  Grubenfelder
  und  die  betreffenden  Grundbesitzer  und  Vertreter  von  Anlagen  zu  öffentlichen  Zwecken