Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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lichst  ohne  förmliches  Proceßverfahren  im  Wege  der  Submission  unter  die  volle  oder  eine  ge—
ringere  Strafe  auf  Grund  protocollarischer  Vernehmungen  der  Betheiligten  erledigt  werden,
welche  Vernehmungen,  so  viel  als  thunlich,  gemeinschaftlich  durch  Beamte  der  beiderseitigen
Elbzollämter  geschehen  sollen.

Falls  dies  nicht  geschehen  kann,  ist  die  Bestrafung  für  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen,
beide  Anhalt  und  Hamburg  von  dem  Vereinigten  Elbzollamte  in  Wittenberge,  und  für  Han—
nover,  Dänemark  und  Mecklenburg  von  ihrem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  daselbst,  im  ab—
gesonderten  Verfahren  unter  der  oberen  Leitung  ihrer  vorgesetzten  Behörden  zu  veranlassen,  und
zwar,  in  so  weit  nicht  ein  anderes  competentes  Gericht  angegangen  werden  oder  eine  administrative
  Entscheidung  zulässig  sein  sollte,  vor  dem  Königlich  Preußischen  Elbzollgerichte  zu  Wittenberge,
  dessen  Rechtszuständigkeiten  und  Verpflichtungen  (Art.  XXVI  der  Elbschifffahrtsacte
und  §  46  ff.  der  Additionalacte)  durch  die  wegen  einer  neuen  Regulirung  der  Elbzölle  getroffene
  Uebereinkunft  nicht  geändert  werden.  ·

Is.AuchinBetreffderEinziehungundBeitreibungderjenigenZollgefälle,welche
nicht  den  Gegenstand  eines  Strafverfahrens  bilden,  werden  die  Königlich  Preußischen  Behörden
den  sie  requirirenden  Behörden  der  anderen  Elbuferstaaten  stets  dieselbe  Hülfe  und  denselben

Beistand  gewähren,  als  wenn  es  sich  um  die  Beitreibung  Königlich  Preußischer  Gefälle
handelte.

8  7.  Das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge  und  das  gemeinschaftliche  Elbzollamt,
welches  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg  daselbst  zu  errichten  beabsichtigen,  werden  in
allen  Elbzollangelegenheiten  stets  ein  gedeihliches  Zusammenwirken  eintreten  lassen,  und  sich

beiderseits  zur  Wahrnehmung  der  ihnen  anvertrauten  Interessen  thunlichst  behülflich  sein.  Zu
diesem  Behufe  sollen

a)  den  Vorständen  der  gedachten  Aemter  oder  deren  Vertretern  die  Zollregister  über  eingehende
  und  ausgehende  Güter  und  über  die  davon  erhobenen  zollvereinsländischen
und  Elbzollgefälle  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen  im  Amtslocale  und,  insoweit  sich  keine
Unzuträglichkeiten  ergeben,  auch  außerhalb  desselben  zur  Einsicht  vorgelegt,

sowie

b)  dem  Vorstande  des  gemeinschaftlichen  Elbzollamtes  in  jedem  Falle  des  in  Wittenberge
eingetretenen  Begleitscheinverfahrens  von  dem  Ausfalle  der  am  Bestimmungsorte  der
Ladungen  oder  bei  dem  Wiederausgange  aus  dem  Zollvereine  vorgenommenen  speciellen
Revision  (§8  3  und  4)  durch  das  Hauptzollamt  zu  Wittenberge  vollständigste  Mittheilungen
  gemacht  werden,  und  soll  ihm  auch  nicht  minder  gestattet  sein,  den  elbzollrichterlichen

  Untersuchungen  (§  5)  persönlich  beizuwohnen  und  die  verhandelten  Acten
einzusehen  und  zu  extrahiren.