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lichst ohne förmliches Proceßverfahren im Wege der Submission unter die volle oder eine ge—
ringere Strafe auf Grund protocollarischer Vernehmungen der Betheiligten erledigt werden,
welche Vernehmungen, so viel als thunlich, gemeinschaftlich durch Beamte der beiderseitigen
Elbzollämter geschehen sollen.
Falls dies nicht geschehen kann, ist die Bestrafung für Oesterreich, Preußen, Sachsen,
beide Anhalt und Hamburg von dem Vereinigten Elbzollamte in Wittenberge, und für Han—
nover, Dänemark und Mecklenburg von ihrem gemeinschaftlichen Elbzollamte daselbst, im ab—
gesonderten Verfahren unter der oberen Leitung ihrer vorgesetzten Behörden zu veranlassen, und
zwar, in so weit nicht ein anderes competentes Gericht angegangen werden oder eine administrative
Entscheidung zulässig sein sollte, vor dem Königlich Preußischen Elbzollgerichte zu Wittenberge,
dessen Rechtszuständigkeiten und Verpflichtungen (Art. XXVI der Elbschifffahrtsacte
und § 46 ff. der Additionalacte) durch die wegen einer neuen Regulirung der Elbzölle getroffene
Uebereinkunft nicht geändert werden. ·
Is.AuchinBetreffderEinziehungundBeitreibungderjenigenZollgefälle,welche
nicht den Gegenstand eines Strafverfahrens bilden, werden die Königlich Preußischen Behörden
den sie requirirenden Behörden der anderen Elbuferstaaten stets dieselbe Hülfe und denselben
Beistand gewähren, als wenn es sich um die Beitreibung Königlich Preußischer Gefälle
handelte.
8 7. Das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge und das gemeinschaftliche Elbzollamt,
welches Hannover, Dänemark und Mecklenburg daselbst zu errichten beabsichtigen, werden in
allen Elbzollangelegenheiten stets ein gedeihliches Zusammenwirken eintreten lassen, und sich
beiderseits zur Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Interessen thunlichst behülflich sein. Zu
diesem Behufe sollen
a) den Vorständen der gedachten Aemter oder deren Vertretern die Zollregister über eingehende
und ausgehende Güter und über die davon erhobenen zollvereinsländischen
und Elbzollgefälle zu jeder Zeit auf Verlangen im Amtslocale und, insoweit sich keine
Unzuträglichkeiten ergeben, auch außerhalb desselben zur Einsicht vorgelegt,
sowie
b) dem Vorstande des gemeinschaftlichen Elbzollamtes in jedem Falle des in Wittenberge
eingetretenen Begleitscheinverfahrens von dem Ausfalle der am Bestimmungsorte der
Ladungen oder bei dem Wiederausgange aus dem Zollvereine vorgenommenen speciellen
Revision (§8 3 und 4) durch das Hauptzollamt zu Wittenberge vollständigste Mittheilungen
gemacht werden, und soll ihm auch nicht minder gestattet sein, den elbzollrichterlichen
Untersuchungen (§ 5) persönlich beizuwohnen und die verhandelten Acten
einzusehen und zu extrahiren.