Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 138 — 
Um jedoch die Benutzung des Instituts auch minder Bemittelten zu erleichtern, bleibt in 
Voraussetzung dazu verfügbarer etatmäßiger Mittel und innerhalb des Bereichs derselben die 
alljährliche Verleihung einer Anzahl von Stipendien im Betrage von 100— 150 Thlr. an 
einer solchen Unterstützung bedürftige und würdige Externe vorbehalten, welche, auf Vorschlag 
des Medicinalcollegiums, durch das Ministerium des Innern erfolgt. 
Dresden, den 1 2. April 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
Letzte Absendung: am 3. Mai 1865. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.