Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Der Absender erhält für eine aufgegebene Postanweisung einen auf den eingezahlten Be- 
trag lautenden, vom Tage der Ausfertigung an auf sechs Monate gültigen Aufgabeschein 
unentgeltlich ausgestellt. 
Für die übernommenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung ebenso, wie dieß vurch die 
Vorschriften in §§§ 24 und 31 des Postgesetzes vom 7. Juni 1859 für Werthsendungen 
normirt ist. 
&17. Der Absender hat auf der Adreßseite der Postanweisung den Betrag der ge- 
leisteten Einzahlung in Zahlen und Buchstaben, sowie die bestimmte und volle Adresse des 
Empfängers, der Empfänger der Postanweisung aber auf deren Rückseite die Quittung nach 
Geldbetrag, Ort, Datum und voller Namenszeichnung auszufüllen und zu vollziehen; dieses 
Alles nach Maßgabe und innerhalb des Vordrucks. 
Der Adressat erhält, gegen Rückgabe der quittirten Postanweisung, innerhalb der im § 21 
normirten Frist bei der Postanstalt des Adreßorts den angewiesenen Betrag ausgezahlt. 
Der Ueberbringer einer quittirten Postanweisung wird als zu deren Erhebung bevoll- 
mächtigt (cf. & 15) angesehen. 
& 18. Andere, als die durch das Schema der Postanweisungs-Couverts vorge- 
zeichneren Zusätze dürfen auf den Außenseiten nicht angebracht, dagegen können in diese Couverts, 
gegen die im § 19 geordneten Gebühren, Briefe eingelegt und darin verschlossen werden. 
19. Für jede Postanweisung bis zu 1 Loth Gewicht exclusive ist, ohne Unter- 
schied des eingezahlten Geldbetrags, als Beförderungsgebühr zu entrichten: 
a) — 1 Ngr. — im Local-, Stadt= und Landverkehre, sowie bei Entfernungen bis 
mit 5 Meilen 
und 
b) — 2 Agr. — bei Entfernungen von mehr als 5 Meilen. 
Für Postanweisungen, welche nebst ihren Einlagen 1 Loth oder darüber wiegen, ist die 
Beförderungsgebühr unter a oder b doppelt zu entrichten. Das höchste Gewicht darf acht Loth 
nicht überschreiten. 
§ 20. Für weiterherkommende, nicht frankirte Postanweisungen ist die tarifmäßige Be- 
stell= und Quittungsgebühr außer den im § 19 festgesetzten Portosätzen zu erheben. 
§ 21. Die Bestellung der Postanweisungen an den Adressaten erfolgt gegen Vollziehung 
eines Quittungsscheins. 
Seiten der Postanstalt erfolgt die Auszahlung in der Regel sofort bei Präsentation der 
Postanweisung; der Adressat aber hat die Erhebung der angewiesenen Summe längsteus inner- 
halb acht Tagen, vom Tage der Bestellung der Postanweisung an gerechnet, zu bewirken. 
1865. 
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