Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
. . ‚ — 
  
nach dem 
30-Thaler- 5 
Fuße 
Thlr. Ngr. 
nach dem 
521-Gulden= 
Fuße 
Fl. Kr. 
  
  
17 
18 
  
schläge, Waageschaalen und ähnliche grobe Waaren, auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und 
Lack 
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
(Allg. Anm. 2) fallen; auch Zünd= oder Kupferhütchen, 
mit oder ohne Füllung . 
Waaren, folgende: 
Stutz= und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen aus 
Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren; unechtes 
Blattgold und Blattsilber; Herren= und Frauenschmuck, 
Kurze 
Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen Me- 
tallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet 
oder versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker, 
nicht mit Gestellen, ganz oder theilweise aus edlen Metallen; 
feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit Seide über- 
sponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span, mit seidenen 
oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen 
oder durchwirkt (Sparterie) 
Leder und Lederwaaren: 
à) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b 
genannten; Pergament; Stiefelschäfte . 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, 
Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen= und Schaffelle 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder bloß 
  
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
  
  
15 
  
  
  
  
15 
  
  
  
  
  
  
  
26 15 
11 40 
521
	        
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