454
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
. . ‚ —
nach dem
30-Thaler- 5
Fuße
Thlr. Ngr.
nach dem
521-Gulden=
Fuße
Fl. Kr.
17
18
schläge, Waageschaalen und ähnliche grobe Waaren, auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und
Lack
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren
(Allg. Anm. 2) fallen; auch Zünd= oder Kupferhütchen,
mit oder ohne Füllung .
Waaren, folgende:
Stutz= und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen aus
Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren; unechtes
Blattgold und Blattsilber; Herren= und Frauenschmuck,
Kurze
Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen Me-
tallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet
oder versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker,
nicht mit Gestellen, ganz oder theilweise aus edlen Metallen;
feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit Seide über-
sponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span, mit seidenen
oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen
oder durchwirkt (Sparterie)
Leder und Lederwaaren:
à) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b
genannten; Pergament; Stiefelschäfte .
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan,
Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Ziegen= und Schaffelle
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren,
sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder bloß
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
15
15
26 15
11 40
521