— 638 —
AMÆ 126. Verordnung,
die Ertheilung von Prämien für Ausbildung taubstummer, blinder oder schwach-
sinniger Personen zu einem nützlichen Gewerbe betreffend;
vom 3. November 1865.
Mi Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern
beschlossen, die Bestimmungen von § 2 der Verordnung vom 17. December 1851, die
künftige Ertheilung von Prämien betreffend (Seite 482 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1851), folgendergestalt abzuändern:
Für die Ausbildung einer taubstummen oder blinden, oder, sofern der Fall von dem
Ministerium des Innern für geeignet erachtet wird, einer schwachsinnigen Person zu einem
nützlichen Gewerbe sollen auch fernerhin Prämien im Betrage von
50 Thalern —. —.
gewährt werden, deren Auszahlung nach beendigter Lehre auf deshalb an das Ministerium
des Innern zu richtende Gesuche erfolgen soll.
Zu Erlangung derselben ist erforderlich, daß durch obrigkeitliches Zeugniß die Taub-
stummheit, Blindheit oder besondere Schwachsinnigkeit der in die Lehre genommenen Person
bestätigt, außerdem aber glaubhaft nachgewiesen werde, daß die Ausbildung bis zur Erwerbs-
fähigkeit vollendet sei.
Für diesen letzteren Nachweis genügt, wenn der Lehrmeister Mitglied einer Innung ist,
das Zeugniß des Innungsvorstands; anderenfalls hat, wenn der durch Zeugnisse unbetheiligter
Sachverständiger erforderliche Nachweis nicht vollständig beigebracht wird, die Ortsobrigkeit
selbst im Wege der Erörterung und nach Befinden durch Befragung Sachverständiger sich die
Ueberzeugung zu verschaffen, daß jener Bedingung vollständig Genüge geleistet worden sei.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 3. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
& 127. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins in
Sellerhausen:;
vom 9. November 1865.
Nhen Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11 der
Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins in Sellerhausen mit enthaltene Rechtsver-