Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann den— 
selben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze 
können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
6. Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können 
vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
7. Auf die unter portofreier Rubrik als Drucksachen zu befördernden Gegenstände 
finden nur die, das Gewichtsmaximum und den Umfang der Drucksachen betreffenden Be- 
stimmungen Anwendung. 
8. Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann einzelnen Preßerzeugnissen Seiten 
des Finanzministeriums der Vortheil der Versendung gegen die ermäßigte Taxe für Druck- 
sachen versagt werden. Von einer solchen Verfügung betroffene Preßerzeugnisse werden zur 
Beförderung gegen diese Taxe nicht angenommen und, wenn sie durch Vermittelung der Brief- 
kästen zur Postanstalt gelangen, ohne Vergütung der verwendeten Frankomarken zurückgegeben. 
9. Die Recommandation von Sendungen unter der ermäßigten Taxe für Druck- 
sachen ist zulässig und es ist dafür neben dem Porto die tarifmäßige Gebühr von 2 Mgr. 
zu entrichten. Postvorschuß wird auf solche Sendungen nicht gewährt. 
10. Der Mißbrauch der Portovergünstigungen für Drucksachen ist als Portohinterziehung 
nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 39, 40 und 42 des Postgesetzes vom 7. Juni 
1859 zu ahnden. 
II. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
3. An Stelle des von Waarenproben und Mustern handelnden Abschnitts J der 
Verordnung vom 1. Juni 1865, Erleichterungen im Postverkehre betreffend (Seite 402 des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
Waarenproben (Waarenmuster). 
Das Porto für Waarenproben (Waarenmuster) wird ohne Unterschied der Entfernung 
für je 21 Loth oder einen Bruchtheil davon auf 13) Neugroschen — Drei Pfennige, mithin 
für solche Sendungen 
bis 21 Loth einschließlich auf 3 Pfennige, 
über 21 5 O„I - - 6 
5 J— - 9 O 
J1 10 12 
10 121 15 
124 15 18 
festgestellt.
	        
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