Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein  und  dürfen  das  Gewicht  von  1  Pfund  nicht
übersteigen.

Zur  Frankirung  sind  vom  Absender  Postfreimarken  zu  verwenden  und  auf  der  Adreßseite
oben  rechts  aufzukleben.

Waarenprobensendungen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung
gelangen  oder  den  nachstehend  §&  4  vorgeschriebenen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  sonst  aber
zur  Versendung  mit  der  Briefpost  sich  eignen,  unterliegen  dem  tarifmäßigen  Briefporto.  Für
unzureichend  frankirte,  im  Uebrigen  aber  den  Bestimmungen  §&  4  entsprechende  Waarenprobensendungen
  wird  nur  für  den  nichtfrankirten  Gewichtstheil  das  tarismäßige  Briefporto  angesetzt.

Beschaffenheit  der  Waarenproben  (Waarenmuster).

&  4.  1.  Gegen  die  für  Waarenproben  (Waarenmuster)  bei  ihrer  Beförderung  mit  der
Briefpost  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  (I  3)  werden  nur  wirkliche  Waarenproben  zugelassen,
  die  an  sich  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben.

2.  Flüssigkeiten,  Glasgefäße,  scharfe  Instrumente  u.  dergl.  sind  zur  Versendung  als
Waarenproben  nicht  geeignet;  dieselben  sind  bei  der  Auflieferung  als  solche  zurück-,  beziehendlich
zur  Fahrpost  zu  verweisen,  insofern  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  Verpackung  zur  Versendung
  mit  derselben  geeignet  sind.

3.  Bei  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendung,  als  in  Waarenprober
  bestehend,  leicht  erkannt  werden  kann.  In  der  Regel  wird  zwischen  der  Verpackung
unter  Band  (Kreuz=  oder  Streifband)  z.  B.  für  Leinen-,  Tuch-,  Tapeten-Proben  und  der
Verpackung  in  Säckchen  z.  B.  für  Getreide-,  Kaffee-,  Sämerei=  und  ähnliche  Proben  zu
wählen  sein.  Die  Säckchen  müssen  zugebunden  oder  zugeschnürt,  dürfen  aber  weder  zugeklebt,
noch  mittelst  der  Umschnürung  versiegelt  sein.  Bei  Anwendung  solcher  Säckchen  oder  ähnlicher
Behälter  muß  die  Adresse  auf  festem  Papier  oder  anderem  geeigneten  Stoffe  von  zweckentsprechender
  Größe  —  gehörig  haltbar  angehängt  sein.

Die  Adresse  muß  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsorts  den
Vermerk:  „Proben  (Muster)“  enthalten;  auf  der  Adresse  dürfen  außerdem  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der
Waare,

die  Nummern  und

die  Preise.

Soweit  die  Versendung  unter  Band  erfolgt,  dürfen  diese  Angaben,  statt  auf  der  Adresse,
bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  angebracht  sein.

Außer  den  vorstehenden  Angaben  dürfen  die  Sendungen  keine  handschriftlichen  Mittheilungen
  und  Vermerke  irgend  welcher  Art  enthalten.
1867.  9