Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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IV. « 
Bundes-Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben 
den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche 
nach Art. 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschlusse die Zu- 
stimmung des Bundesraths und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
„Die Berufung des Bundesraths und des Reichstags findet alljährlich statt, und kann 
der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne 
den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesraths muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen- 
zahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundescanzler zu, 
welcher vom Präsidium zu ernennen ist. 
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesraths vermöge schriftlicher 
Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundes- 
raths an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesraths oder durch 
besondere, von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten werden. 
Artikel 17. 
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Ueber- 
wachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes-
	        
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