Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs- 
periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet 
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages 
ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben 
und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung 
beziehen. 
VI. 
Zoll- und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Der Bund bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. 
Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten 
einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehre eines Bundesstaats befindlich sind, können 
in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit 
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer 
unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zwecke entsprechenden Be- 
zirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen 
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die 
Besteuerung des Verbrauchs von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen 
Zollgrenze erforderlich sind.
	        
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