Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8121.

Die  Strafe,  welche  den  Commandanten  einer  belagerten  Festung  oder  eines  festen  Platzes
und  die  mit  ihm  für  die  Vertheidigung  der  Festung  oder  des  Platzes  verantwortlichen  Offiziere
wegen  Pflichtverletzung  trifft,  ist  jedesmal  zu  erhöhen,  wenn  sie  den  ihnen  ertheilten  besonderen
Instructionen  zuwider  gehandelt  haben.  Sind  in  letzteren  für  bestimmte  Pflichtverletzungen
besondere  Strafbestimmungen  gegeben,  so  sind  dieselben  den  Entscheidungen  über  solche  Pflicht—

verletzungen  zu  Grunde  zu  legen.
8122.
III.  Verbrechen  gegen  die  Subordination.
A.  Vorschriftwidriges  Anbringen  von  Gesuchen  und  Beschwerden.

Wer  unter  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  Gesuche  oder  Beschwerden
anbringt,  soll  mit  Arrest  bestraft  werden.

123.
B.  Achtungswidriges  Betragen.

1.  Außer  Dienst.

Wer  außer  dem  Dienste  dem  Vorgesetzten  oder  dem  Höheren  im  Range  die  schuldige
Achtung  und  Ehrerbietung  nicht  erweist,  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.

124.
2.  Im  Dienste.

Wer  im  Dienste  sich  achtungswidrig  gegen  den  Vorgesetzten  beträgt,  laut  Beschwerde  führt
oder  auf  einen  erhaltenen  Verweis,  ohne  von  dem  Vorgesetzten  dazu  aufgefordert  zu  sein,  sich
gegen  denselben  verantwortet,  ist  nach  Umständen  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  zu  bestrafen.

Wenn  die  achtungswidrigen  Aeußerungen  in  Beleidigungen  durch  Worte,  Geberden  oder
Zeichen  oder  in  wörtliche  Drohungen  übergegangen  sind  oder,  wenn  das  Verbrechen  vor  versammeltem
  Kriegsvolke  verübt  worden  ist,  so  tritt  strenger  Arrest  von  mindestens  vier  Wochen
oder  Festungsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  ein.

Gegen  Offiziere  kann  in  solchen  Fällen,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,  außer
der  Freiheitsstrafe  auch  noch  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.

125.
C.  Ungehorsam  gegen  Dienstbefehle.
Ungehorsam  gegen  Dienstbefehle  durch  Nichtbefolgung,  Abänderung  oder  Ueberschreitung
derselben  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.