Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Umstände gegen die Statthaftigkeit eines Leichentransports gesundheitspolizeiliche Bedenken 
bei, so hat er das eingangsgedachte Zeugniß zu verweigern. 
84. a) Das im 8 3 erwähnte Zeugniß eines zur inneren Praxis legitimirten Arztes 
soll für alle Leichentransporte, deren definitives Ziel ein Ort des Inlandes ist, dann genügen, 
wenn der Tod nicht an einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist. 
Dagegen ist 
b) das beregte Zeugniß von dem betreffenden Bezirksarzte auszustellen, wenn der Trans- 
port der Leiche nach dem Auslande gerichtet ist, sowie in allen Fällen — daher auch bei In- 
landstransporten — in welchen der Tod an einer ansteckenden Krankheit (wie z. B. Cholera, 
Pocken, Exanthemtyphus 2c.) erfolgt ist. 
Selbstverständlich bleibt jedoch den Bezirksärzten in Fällen der unter lit. a gedachten 
Art, von welchen sie Kenntniß erhalten, die eigene Cognition in der Sache dergestalt vorbehal- 
ten, daß sie Bedenken, welche ihnen mit Rücksicht auf vdie obwaltenden besonderen Umstände 
gegen die von dem Aussteller des Zeugnisses für zulässig erklärte Art und Weise des Trans- 
ports der Leiche, beziehendlich gegen die Statthaftigkeit des fraglichen Leichentransports über- 
haupt beigehen, bei der zu Ausstellung des Leichenpasses berufenen Behörde geltend zu machen 
haben. 
Derartige Bedenken sind Seiten der Behörden gehörig zu berücksichtigen. 
5. In allen Fällen, in welchen der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist, 
ingleichen bei allen Leichentransporten, welche in das, wenn auch benachbarte Ausland gerichtet 
sind, darf der Transport nur in doppelten Särgen erfolgen, von welchen der innere, den Leich- 
nam unmittelbar umschließende ein sorgfältigst verlötheter Metallsarg, der äußere aber aus 
hartem Holze gefertigt und ausgepicht sein muß. 
Eine Ausnahme von der vorstehenden Regel der doppelten Versargung des Leichnams ist 
nur bei denjenigen Auslandstransporten der Leichen von, an einer ansteckenden Krankheit nicht 
gestorbenen Personen statthaft, rücksichtlich welcher die Regierungen der von der Transportroute 
betroffenen Staaten eine einfachere Versargung ausdrücklich mittelst glaubhaften Attestes ge- 
stattet haben und dafern gegen diese Ausnahme auch hierlands kein besonderes Bedenken zu 
erheben ist. 
Bei den Inlandstransporten der Leichen solcher Personen, die nicht an einer ansteckenden 
Krankheit gestorben sind, ist in der Regel die Verwendung eines einzigen gutverpichten Sarges 
von hartem Holze an Stelle der eingangsgedachten doppelten Versargung statthaft. Es hat 
jedoch die Letztere dann ebenfalls einzutreten, wenn nach ärzrlichem, beziehendlich bezirksärztlichem 
Ermessen besondere Umstände dieß aus gesundheitspelizeilichen Rücksichten nothwendig erschei- 
nen lassen. 
Bei Eisenbahntransporten von Leichen ist demnächst denjenigen Bestimmungen und An- 
ordnungen noch besonders zu entsprechen, welche von den Bahnverwaltungen getroffen worden sind.
	        
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