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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 3. Januar 1867.
Ministerium des Innern.
— v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
B.
Regulativ
über die von der Sparcasse auszugebenden Darlehne.
2c. ꝛc.
83. Der Verlust eines Pfandscheins ist sofort der Sparcasse anzuzeigen, welche den—
selben, falls das Pfand noch nicht abgehoben ist, auf Kosten des Eigenthümers in der Leipziger
Zeitung oder Leipziger Anzeiger öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffor—
dern wird, sich binnen 90 Tagen zu melden, während welcher Frist das Pfand nicht ausge—
antwortet werden darf. Wird während dieser Zeit der Pfandschein von einem Anderen als
dem Verlustanmelder producirt, so ist die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung
durch den Rath zu Leipzig an das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Leipzig abzugeben, wo
nicht, so wird dem Verlustanmelder nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei dem genannten
Gerichtsamte oder bei seinem zuständigen Gerichte sein Eigenthum und den erlittenen Ver—
lust eidlich bestärkt hat, auf sein Verlangen entweder ein neuer Pfandschein ausgestellt oder
das Pfandobject selbst gegen Erlegung des Pfandschillings und der fälligen Zinsen ausge—
antwortet.
84. Verbote gegen Ausantwortung der hinterlegten Pfänder, sowie die Vollstreckung
der Hülfe in dieselben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung
der Forderung der Sparcasse noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
2c. 2c.
7. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die
Sparcasse berechtigt, das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse auszuantworten, dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse anzumelden.
2c. 2c.