Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 3. Januar 1867. 
Ministerium des Innern. 
— v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
B. 
Regulativ 
über die von der Sparcasse auszugebenden Darlehne. 
2c. ꝛc. 
83. Der Verlust eines Pfandscheins ist sofort der Sparcasse anzuzeigen, welche den— 
selben, falls das Pfand noch nicht abgehoben ist, auf Kosten des Eigenthümers in der Leipziger 
Zeitung oder Leipziger Anzeiger öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffor— 
dern wird, sich binnen 90 Tagen zu melden, während welcher Frist das Pfand nicht ausge— 
antwortet werden darf. Wird während dieser Zeit der Pfandschein von einem Anderen als 
dem Verlustanmelder producirt, so ist die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung 
durch den Rath zu Leipzig an das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Leipzig abzugeben, wo 
nicht, so wird dem Verlustanmelder nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei dem genannten 
Gerichtsamte oder bei seinem zuständigen Gerichte sein Eigenthum und den erlittenen Ver— 
lust eidlich bestärkt hat, auf sein Verlangen entweder ein neuer Pfandschein ausgestellt oder 
das Pfandobject selbst gegen Erlegung des Pfandschillings und der fälligen Zinsen ausge— 
antwortet. 
84. Verbote gegen Ausantwortung der hinterlegten Pfänder, sowie die Vollstreckung 
der Hülfe in dieselben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung 
der Forderung der Sparcasse noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
&# 7. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die 
Sparcasse berechtigt, das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse auszuantworten, dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
2c. 2c.
	        
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