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Anwendung — vergl. § 14 der Verordnung vom 9. Januar 1865 — doch soll die Warte-
frist, welche vor Erlaß der Edictalien verstrichen sein muß, auf eine halbjährige herabgesetzt
werden. Diese Bestimmung ist auf der Giroanweisung zu verlautbaren.
als Zusatz: Zus 30
Doch können die Actien schon vor der Generalversammlung binnen einer von der Direction
bekannt zu machenden Frist auch bei der Bank oder ihren Filialen oder bei den von der Direction
vorher in öffentlicher Bekanntmachung bezeichneten Bankhäusern deponirt werden, und genügt
solchenfalls eine Bescheinigung der Bankdirection oder einer Filiale oder eines der in Rede
stehenden Bankhäuser zur Legitimation der Actionäre für die Generalversammlung.
Hierüber haben wir diesen
Statutennachtrag
ausgestellt und in legaler Weise vollzogen.
Dresden, am 7. December 1867.
Der Verwaltungsrath und die Direction der Sächsischen Bank
zu Dresden.
Der Verwaltungsrath. Die Direction.
Carl Kaskel, Wannschaff. Koehne.
Vicepräsident.
& 9. Decret
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz;
vom 17. Januar 1868.
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 19 und 34
der revidirten Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese neuen
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 17. Januar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.