Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anwendung — vergl. § 14 der Verordnung vom 9. Januar 1865 — doch soll die Warte- 
frist, welche vor Erlaß der Edictalien verstrichen sein muß, auf eine halbjährige herabgesetzt 
werden. Diese Bestimmung ist auf der Giroanweisung zu verlautbaren. 
als Zusatz: Zus 30 
Doch können die Actien schon vor der Generalversammlung binnen einer von der Direction 
bekannt zu machenden Frist auch bei der Bank oder ihren Filialen oder bei den von der Direction 
vorher in öffentlicher Bekanntmachung bezeichneten Bankhäusern deponirt werden, und genügt 
solchenfalls eine Bescheinigung der Bankdirection oder einer Filiale oder eines der in Rede 
stehenden Bankhäuser zur Legitimation der Actionäre für die Generalversammlung. 
Hierüber haben wir diesen 
Statutennachtrag 
ausgestellt und in legaler Weise vollzogen. 
Dresden, am 7. December 1867. 
Der Verwaltungsrath und die Direction der Sächsischen Bank 
zu Dresden. 
Der Verwaltungsrath. Die Direction. 
Carl Kaskel, Wannschaff. Koehne. 
Vicepräsident. 
  
& 9. Decret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz; 
vom 17. Januar 1868. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 19 und 34 
der revidirten Statuten des Vorschußvereins zu Loschwitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese neuen 
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 17. Januar 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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