Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anwendung  —  vergl.  §  14  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  —  doch  soll  die  Wartefrist,
  welche  vor  Erlaß  der  Edictalien  verstrichen  sein  muß,  auf  eine  halbjährige  herabgesetzt
werden.  Diese  Bestimmung  ist  auf  der  Giroanweisung  zu  verlautbaren.

als  Zusatz:  Zus  30

Doch  können  die  Actien  schon  vor  der  Generalversammlung  binnen  einer  von  der  Direction
bekannt  zu  machenden  Frist  auch  bei  der  Bank  oder  ihren  Filialen  oder  bei  den  von  der  Direction
vorher  in  öffentlicher  Bekanntmachung  bezeichneten  Bankhäusern  deponirt  werden,  und  genügt
solchenfalls  eine  Bescheinigung  der  Bankdirection  oder  einer  Filiale  oder  eines  der  in  Rede
stehenden  Bankhäuser  zur  Legitimation  der  Actionäre  für  die  Generalversammlung.

Hierüber  haben  wir  diesen

Statutennachtrag

ausgestellt  und  in  legaler  Weise  vollzogen.

Dresden,  am  7.  December  1867.

Der  Verwaltungsrath  und  die  Direction  der  Sächsischen  Bank
zu  Dresden.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direction.
Carl  Kaskel,  Wannschaff.  Koehne.
Vicepräsident.

 

&  9.  Decret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz;
vom  17.  Januar  1868.

Nechem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §#  19  und  34
der  revidirten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  neuen
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  17.  Januar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.