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83.
Ein auf Invalidität gegründetes Pensionsgesuch erfordert
a) ein Zeugniß des Militärarztes nach der in der Beilage B enthaltenen Anleitung. In
demselben muß der Invaliditätszustand des Bittenden, die Veranlassung desselben und
das Wesentliche der ärztlichen Behandlung möglichst ausführlich angegeben und be-
merkt sein, in welcher Maße die Invalidität die Dienstunfähigkeit bewirke,
b) ein nach Anleitung der Beilage C abzufassendes Invaliditätszeugniß der Vorgesetzten
und Kameraden.
Es sollen jedoch von diesen Nachweisen ein für allemal und ohne Rücksicht auf die Länge
der Dienstzeit sämmtliche Generale und Brigadecommandanten, sowie nach vierzigjähriger
Dienstzeit alle anderen Offiziere befreit sein.
84.
In der Beilage A sind für alle Dienststellen der Offiziere und der darin angegebenen
Militärbeamten in der Armee die Normalpensionssätze und deren Erhöhung nach den Dienst—
jahren, ingleichen die davon zum Pensionsfond zu entrichtenden Beiträge festgesetzt.
Auf alle übrigen Beamten, welche aus dem Militäretat fest und auf Lebenszeit besoldet
werden und nicht bestimmt sind, den Truppen in's Feld zu folgen, leiden bei der Pensionirung
die bezüglich der Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
85.
Landwehroffiziere, wenn sie im Kriege durch unmittelbar im Dienste erlittene Be—
schädigung invalid geworden sind, haben auf dieselben Pensionssätze, wie die Offiziere des
stehenden Heeres, Anspruch.
Dagegen werden die Pensionen für Landwehroffiziere, die im Frieden durch unmittel-
bare Beschädigung im Dienste invalid geworden sind, ein für allemal und ohne Rücksicht
auf die Dienstzeit in folgender Weise normirt:
für den Leutnant mit jährlich 96 Thaler,
„ „ Oberleutnant „ 120
„ „ Hauptmann „ 200 „
Einen Beitrag zum Pensionsfond entrichtet der Landwehroffizier in seiner Eigenschaft
als solcher nicht.
Ist der zu pensionirende Landwehroffizier zugleich Staatsbeamter, so wird sein Anspruch
auf Militärpension bei der Entlassung aus dem Landwehrdienste zwar vorläufig festgestellt,
die Genehmigung dieser Pension bleibt aber bis zu seiner Pensionirung oder Verabschiedung
als Beamter vorbehalten.
1868.
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