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MÆ 55. Verordnung,
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend;
vom 1. April 1868.
Mechdem laut eingegangener amtlicher Mittheilung in Mähren die Rinderpest wieder er-
loschen ist, so wird nunmehr das gegen Mähren in Verfolg der Verordnung des unterzeichneten
Ministeriums vom 11. September 1867 (Seite 234 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1867) bisher bestandene Ein= und Durchfuhrverbot andurch aufgehoben und die
Bestimmung sub 2 der Verordnung vom 27. Juni 1867 (Seite 177 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1867) auf das aus Mähren stammende oder daselbst seit
wenigstens vier Wochen gestandene Rindvieh der einheimischen Racen wieder ausgedehnt.
Dagegen ist das Einbringen von Rindvieh der Steppenracen (ungarischem, podolischem,
galizischem Vieh) noch ferner verboten, indem hierunter, sowie im Uebrigen die Verordnungen
vom 27. Juni und 27. Juli 1867 (Seite 176 und Seite 206 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1867) und, soviel Niederösterreich betrifft, die Verordnung vom
22. August 1867 (Seite 222 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) in
Geltung verbleiben. 3
Zuwiderhandlungen werden nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar
1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) geahndet.
Gegenwärtige Verordnung ist in allen Amtsblättern unverzüglich zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, den 1. April 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
M 56. Verordnung,
die Desinfection der zu Viehtransporten benutzten Eisenbahnwagen betreffend;
vom 3. April 1868.
Von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ist in Betreff der gegen die Rinderpest
zu ergreifenden Maßregeln bis zur definitiven Regulirung dieser Angelegenheit im Wege der
Bundesgesetzgebung wegen der zur Zeit noch bestehenden Gefahr der Einschleppung der Seuche
der sofortige Erlaß einer allgemeinen Anordnung über die Verpflichtung der Eisenbahnverwalt—
ungen zur Desinfection der zum Viehtransporte benutzten Wagen für nöthig erachtet worden
und zur Treffung dementsprechender Verfügung auch an die Königlich Sächsische Regierung