Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Einem derselben wird von der Amtshauptmannschaft die Leitung der Geschäfte übertragen 
und gelangen sodann an diesen alle für die Commission bestimmten Aufträge. 
Jeder Vormusterungscommission kann ein Cavallerieoffizier beigegeben werden, welcher 
jedoch nur im Frieden an den Vorbereitungen zur Pferdegestellung Theil nimmt. 
Für die Musterung der Pferde an den Sammelorten (§J 10) hat der Amtshauptmann, 
soweit es die Umstände gestatten, einen Thierarzt als technischen Beirath beizuordnen. 
# 9. Den Vormusterungscommissionen liegt vor Allem ob, sich fortwährend und zu 
jeder Zeit über den Bestand der Pferde in ihren Bezirken in genauer Kenntniß zu erhalten. 
Sie haben zu diesem Behufe die Listen, die ihnen aus der nach § 4 bewirkten Auf- 
zeichnung über den Pferdebestand ihres Bezirks durch die Amtshauptmannschaften werden zugängig 
gemacht werden, nach der ihnen beiwohnenden örtlichen Kenntniß und nach den darüber an- 
zustellenden näheren Erörterungen zu prüfen, dieselben möglichst und, soweit es angeht, mit 
der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und die in dem Pferdebestande vorgekommenen 
Veränderungen der Amtshauptmannschaft alljährlich anzuzeigen. 
Zu diesem Zwecke sind sie auch schon in Friedenszeiten, jevoch nicht öfter, als von sechs 
zu sechs Jahren, befugt und verpflichtet, die sämmtlichen, in dem Vormusterungsbezirke vor- 
handenen Pferde, mit Ausnahme der Fohlen unter drei Jahren und Hengste, an dem Sammel- 
orte des Bezirks (IJ 10) sich vorführen zu lassen. 
Die Amtshauptmannschaft erläßt solchenfalls nach Vernehmung mit der Commission in 
den Amtsblättern des Bezirks entsprechende Bekanntmachung und Aufforderung an die Pferde- 
besitzer, und sind die letzteren derselben, zu Vermeidung der im & 20 gedachten Nachtheile und 
angedrohten Strafen, pünktlich nachzukommen verbunden. 
610. Für jeden Vormusterungsbezirk wird im Voraus ein Sammelort, d. i. ein 
Ort, an welchen hin bei Vormusterungen und im Falle nöthig werdender Aushebung die 
Pferde vor die Vormusterungscommission zu gestellen sind, für jeden Aushebungsbezirk aber ein 
Abnahmeort, d. i. ein Ort, an welchem die von der Vormusterungscommission ausgehobenen 
Pferde von der Commission zur Abnahme der Pferde (+ 13) ab= und angenommen werden, 
festgesetzt. 
# 11. An den Tagen, welche nach anbefohlener Kriegsbereitschaft zur Gestellung der 
Pferde durch öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern festgesetzt werden, sind die 
sämmtlichen Pferde des Bezirks, mit Ausnahme der § 2 gedachten und der Fohlen unter drei 
Jahren und Hengste, von den Besitzern, und zwar auf eigene Kosten derselben, zu Vermeidung 
der im § 20 angedrohten Nachtheile und Strafen, der Vormusterungscommission an dem 
Sammelorte des Bezirks, nach welchem sich die Commission und der ihr zur Unterstützung bei- 
geordnete Thierarzt pünktlich zu verfügen hat, vorzuführen und zu stellen. Die Veräußer- 
ung eines Pferdes, welches bei der Vorladung zur Gestellung an den neuen Erwerber noch 
nicht abgeliefert ist, entbindet in keinem Falle von der Verbindlichkeit zur Gestellung. 
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