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c) wenn der Grund, aus welchem der Lehrer pensionirt wurde, später gehoben wird, der
Pensionär aber eine ihm angetragene, seiner vorigen ähnliche Schulstelle, die nicht
weniger Einkommen gewährt wie die, aus welcher er in Pension getreten ist, ab—
lehnt; «
d) wenn der Pensionär in einem Privatdienste oder durch Ertheilung von Privatunterricht
ein seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches Einkommen erwirbt, so kann von
der Pension auf so lange, als er dieses Einkommen bezieht, soviel eingezogen werden,
daß mindestens noch ein Dritttheil für den Pensionär übrig bleibt.
8 9. Zu Bezahlung der Ruhegehalte an pensionirte Lehrer wird eine allgemeine Lehrer-
pensionscafse errichtet, welcher folgende Einnahmen zugewiesen werden:
1. Jeder Lehrer, welcher zum ersten Male oder nach 6 5 Alinea 2 dieses Gesetzes von
Neuem in eine ständige Lehrerstelle im Königreiche Sachsen eintritt, hat ein Eintrittsgeld zu
entrichten, das bei Stellen mit einem Einkommen
a) bis 250 Thlr. ein halbes Procent,
b) bis 500 = ein Procent und
c) über 500 = zwei Procent
dieses Einkommens beträgt.
2. Jeder ständige Lehrer, der in ein Amt mit höherem Einkommen befördert wird, oder
die gesetzlichen Alterszulagen erhält, oder in Schulbezirken, wo das Einkommen nicht für die
einzelnen Stellen fixirt, sondern nach gewissen Besoldungsclassen regulirt ist, ohne Veränderung
seiner amtlichen Stellung in eine höhere Besoldungsclasse aufrückt, zahlt von dem Betrage
der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen Procentsätzen, welche sich jedoch nach
dem Gesammteinkommen der Stelle, beziehendlich mit der Alterszulage oder Classe richten.
# 10. 3. Jeder ständige Lehrer zahlt einen jährlichen Beitrag nach der Höhe seines
Amtseinkommens, und zwar von einem Einkommen
à) bis 250 Thlr. 13 vom Hundert,
b) bis 500
)über 500
Die Abentrichtungen unter 1, 2 und 3 steigen mit jeden 25 Thalern des Amtsein-
kommens; überschießende Beträge von weniger als 25 Thaler bleiben frei.
Ebenso treten die höheren Procentsätze der Eintritts= und Beförderungsgelder, sowie der
jährlichen Beiträge erst dann ein, wenn die vorhergehende Classe des Einkommens mit
25 Thalern überstiegen ist.
So lange ein Lehrer nach §6 11 und 13 einen Theil seines Amtseinkommens an die
Pensionscasse oder an einen Amtsvorgänger abzugeben hat, bleibt derselbe von der Entrichtung
der jährlichen Beiträge frei.
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□ νν
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Pensionscasse
Zuflüsse der-
selben:
1. Eintritts-
geld.
2. Beförder-
ungsgeld.
3. Jährliche
Beiträge.