Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 287 — 
c) wenn der Grund, aus welchem der Lehrer pensionirt wurde, später gehoben wird, der 
Pensionär aber eine ihm angetragene, seiner vorigen ähnliche Schulstelle, die nicht 
weniger Einkommen gewährt wie die, aus welcher er in Pension getreten ist, ab— 
lehnt; « 
d) wenn der Pensionär in einem Privatdienste oder durch Ertheilung von Privatunterricht 
ein seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches Einkommen erwirbt, so kann von 
der Pension auf so lange, als er dieses Einkommen bezieht, soviel eingezogen werden, 
daß mindestens noch ein Dritttheil für den Pensionär übrig bleibt. 
8 9. Zu Bezahlung der Ruhegehalte an pensionirte Lehrer wird eine allgemeine Lehrer- 
pensionscafse errichtet, welcher folgende Einnahmen zugewiesen werden: 
1. Jeder Lehrer, welcher zum ersten Male oder nach 6 5 Alinea 2 dieses Gesetzes von 
Neuem in eine ständige Lehrerstelle im Königreiche Sachsen eintritt, hat ein Eintrittsgeld zu 
entrichten, das bei Stellen mit einem Einkommen 
a) bis 250 Thlr. ein halbes Procent, 
b) bis 500 = ein Procent und 
c) über 500 = zwei Procent 
dieses Einkommens beträgt. 
2. Jeder ständige Lehrer, der in ein Amt mit höherem Einkommen befördert wird, oder 
die gesetzlichen Alterszulagen erhält, oder in Schulbezirken, wo das Einkommen nicht für die 
einzelnen Stellen fixirt, sondern nach gewissen Besoldungsclassen regulirt ist, ohne Veränderung 
seiner amtlichen Stellung in eine höhere Besoldungsclasse aufrückt, zahlt von dem Betrage 
der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen Procentsätzen, welche sich jedoch nach 
dem Gesammteinkommen der Stelle, beziehendlich mit der Alterszulage oder Classe richten. 
# 10. 3. Jeder ständige Lehrer zahlt einen jährlichen Beitrag nach der Höhe seines 
Amtseinkommens, und zwar von einem Einkommen 
à) bis 250 Thlr. 13 vom Hundert, 
b) bis 500 
)über 500 
Die Abentrichtungen unter 1, 2 und 3 steigen mit jeden 25 Thalern des Amtsein- 
kommens; überschießende Beträge von weniger als 25 Thaler bleiben frei. 
Ebenso treten die höheren Procentsätze der Eintritts= und Beförderungsgelder, sowie der 
jährlichen Beiträge erst dann ein, wenn die vorhergehende Classe des Einkommens mit 
25 Thalern überstiegen ist. 
So lange ein Lehrer nach §6 11 und 13 einen Theil seines Amtseinkommens an die 
Pensionscasse oder an einen Amtsvorgänger abzugeben hat, bleibt derselbe von der Entrichtung 
der jährlichen Beiträge frei. 
— 
— — 
□ νν 
— 
Pensionscasse 
Zuflüsse der- 
selben: 
1. Eintritts- 
geld. 
2. Beförder- 
ungsgeld. 
3. Jährliche 
Beiträge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.