Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Termin der 
Ausführung. 
— 290 — 
16. Specialcassen und andere Einrichtungen, durch welche die Lehrer an gewissen 
Schulen im Falle ihrer Emeritirung Pensionen erhalten, können neben dem allgemeinen 
Emeritirungsfond fortbestehen. 
Der Gesammtbetrag der Pensionen, welche ein Emeritirter aus Specialcassen und dem 
Emeritirungsfond bezieht, darf aber nie den Betrag des Einkommens seiner letzten Stelle 
übersteigen; ein etwaiger Ueberschuß geht dem Emeritirungsfond zu gut. 
17. Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auch auf pädagogisch ausgebildete und 
geprüfte, ständig angestellte Lehrerinnen Anwendung. 
18. Unser Ministerium des Cultus ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und hat den Termin zu bestimmen, mit welchem dasselbe in Anwendung kommen soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26. Mai 1868. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
  
–# —c — — — — — — — —— 
Letzte Absendnng: am 30. Mai 1868.
	        
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