Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1, 2, 21, 5, 10 und 15 Neugroschen 
und von 
1, 2, 5 und 10 Thalern 
eingeführt. 
Diejenigen Stempelbeträge, für welche besondere Marken mit dem entsprechenden Betrage 
nicht bestehen, sind aus den vorhandenen Marken in möglichst geringer Zahl zusammenzusetzen. 
§ 2. Die Stempelmarken haben folgende Beschaffenheit: 
Jede Marke trägt in der Mitte ihres länglich viereckigen Feldes auf dunklem Grunde 
weiß ausgespart und umgeben von einem Ringe in kreisförmiger Guillochirung das Königlich 
Sächsische Landeswappen. 
Der übrige Raum der Marke außerhalb jenes Ringes, von diesem durch einen anderen, 
je nach der Werthegattung wechselnden Farbenton sich unterscheidend, ist durch das vielmal 
sich wiederholende Wort „Stempelmarke“ in kleiner Schrift ausgefüllt. 
Ueber der Wappenrosette steht auf glattem Grunde von der Farbe der Marke das Wort 
„Stempelmarke“ in weiß ausgesparter Schrift und ebenso am unteren Theile der Marke 
der Werthsbetrag. 
Die verschiedenen Werthsgattungen unterscheiden sich in folgender Weise: 
a) Marken zu — Thlr. 1 Ngr. grüner Druck 
b) — 2 beellbrauner 
c) — 21 citronengelber auf weißem Papier und 
240 " —— *⅜⅝r blauer 4# Wappenrosette in schwarz- 
e) —— 10 rosa braunem Grunde, 
fH) 15 „cWdhamois 
8) — 1 — » , 
me 2 mit violettem Druck auf grünem Papier und 
) 5 Wappenrosette in schwarzbraunem Grunde, 
k)4 "10 — mit Golddruck auf weißem Papier und Wappen- 
rosette in violettem Grunde. 
8 3. Der Verkauf der Stempelmarken für den auf denselben ausgedrückten Geldbetrag 
erfolgt bei allen Stellen, welche Stempelpapier verkaufen. 
§l#4. Die Verwendung von Stempelmarken anstatt des Stempelpapiers 
a) muß erfolgen bei allen denjenigen Urkunden, welche dem Wechselstempel unter- 
liegen; 
b) kann erfolgen bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriften. 
#5. Die Versteuerung der stempelpflichtigen Schriften durch Verwendung von Stempel- 
marken muß erfolgen
	        
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