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der Unterschrift nach beglaubigten Urkunden gegründet sind, ohne Vollmacht anbringen.
Auch Rechtsanwalte bedürfen keiner Vollmacht, wenn eine die Eintragung
veranlassende Urkunde den Antrag des Betheiligten enthält.
Die Urkunden sind dann mit einzureichen.
C. 49.
Anträge auf Eintragung oder Löschung im Grund= und Hypothekenbuche
können, die besonders bestimmten Fälle ausgenommen, nur von dem eingetraenen
Eigenthümer, oder in seinem Auftrage gemacht werden. Sie müssen mit
ezeichnung des Grundstückes genau angeben, was eingetragen oder gelöscht
werden soll.
Sie sind mit Tag und Stunde des Eingangs z; bezeichnen, die Verfügungen
wegen der im Buche zu machenden Vermerke vom Hypothekenamtsorsteher
zu erlassen und diese durch den Sekretair auszuführen.
KG. 50.
Die Hypothekenbeamten sind nicht verpflichtet, die Rechtsbeständigkeit der
von den Parteien vorgenommenen Handlungen zu prüfen.
C. 51.
Auf Reguisition eines Gerichts ist ebenfalls die bestimmt zu formulirende
Eintragung oder Löschung in angegebener Art zu bewirken, eventuell ein sich ergebender
Anstand demselben zur Erledigem bekannt zu machen.
Dasselbe gilt von Requisitionen de geinandersetzungsbehörden und
anderen Behörden im Falle des §. 15. der Verordnung über die Festsetzung
und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte
vom 24. Januar 1844. (Gesetz Samml. S. 54.).
à
G. 52.
Wer ein vom eingetragenen Eigenthümer nicht zur Eintragung befördertes
Recht auf dieselbe zu haben behauptet, dem bleibt es überlassen, dies im Wege
des Prozesses vor dem ordentlichen Richter auszuführen und, bis auf Eintragung
rechtskräftig erkannt worden, arrestatorisch bei demselben Richter den Vermerk
einer Protestation nachzusuchen. Dieser Vermerk erfolgt, wie demnächst
dessen Löschung und die Eintragung, nur auf Regquisition des Gerichts.
g. 53.
Jede Eintragung in das Hypothekenbuch ist unter Aufsicht des Hypothekenamts-Vorstehers
durch den Sekretair zu bewirken und bei derselben der Tag der
Verfügung anzugeben; die in die zweite und dritte Rubrik einzutragenden Posten
sind in jeder Rubrik mit fortlaufenden Nummern 4 versehen.
(Tr. 7017.) 3“ F. 54.