Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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der  Unterschrift  nach  beglaubigten  Urkunden  gegründet  sind,  ohne  Vollmacht  anbringen.
  Auch  Rechtsanwalte  bedürfen  keiner  Vollmacht,  wenn  eine  die  Eintragung
  veranlassende  Urkunde  den  Antrag  des  Betheiligten  enthält.

Die  Urkunden  sind  dann  mit  einzureichen.

C.  49.

Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
können,  die  besonders  bestimmten  Fälle  ausgenommen,  nur  von  dem  eingetraenen
  Eigenthümer,  oder  in  seinem  Auftrage  gemacht  werden.  Sie  müssen  mit
ezeichnung  des  Grundstückes  genau  angeben,  was  eingetragen  oder  gelöscht
werden  soll.
Sie  sind  mit  Tag  und  Stunde  des  Eingangs  z;  bezeichnen,  die  Verfügungen
  wegen  der  im  Buche  zu  machenden  Vermerke  vom  Hypothekenamtsorsteher
  zu  erlassen  und  diese  durch  den  Sekretair  auszuführen.

KG.  50.

Die  Hypothekenbeamten  sind  nicht  verpflichtet,  die  Rechtsbeständigkeit  der
von  den  Parteien  vorgenommenen  Handlungen  zu  prüfen.

C.  51.

Auf  Reguisition  eines  Gerichts  ist  ebenfalls  die  bestimmt  zu  formulirende
Eintragung  oder  Löschung  in  angegebener  Art  zu  bewirken,  eventuell  ein  sich  ergebender
  Anstand  demselben  zur  Erledigem  bekannt  zu  machen.

Dasselbe  gilt  von  Requisitionen  de  geinandersetzungsbehörden  und
anderen  Behörden  im  Falle  des  §.  15.  der  Verordnung  über  die  Festsetzung
und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte
  vom  24.  Januar  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  54.).

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G.  52.

Wer  ein  vom  eingetragenen  Eigenthümer  nicht  zur  Eintragung  befördertes
Recht  auf  dieselbe  zu  haben  behauptet,  dem  bleibt  es  überlassen,  dies  im  Wege
des  Prozesses  vor  dem  ordentlichen  Richter  auszuführen  und,  bis  auf  Eintragung
  rechtskräftig  erkannt  worden,  arrestatorisch  bei  demselben  Richter  den  Vermerk
  einer  Protestation  nachzusuchen.  Dieser  Vermerk  erfolgt,  wie  demnächst
dessen  Löschung  und  die  Eintragung,  nur  auf  Regquisition  des  Gerichts.

g.  53.

Jede  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  ist  unter  Aufsicht  des  Hypothekenamts-Vorstehers
  durch  den  Sekretair  zu  bewirken  und  bei  derselben  der  Tag  der
Verfügung  anzugeben;  die  in  die  zweite  und  dritte  Rubrik  einzutragenden  Posten
sind  in  jeder  Rubrik  mit  fortlaufenden  Nummern  4  versehen.

(Tr.  7017.)  3“  F.  54.