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§ 194.
Theilung des Zwanzigsten.
Wenn eine Fundgrube mehrere gangbare Kunstschächte hat, welche nicht sämmtlich durch den
Stolln Wasser= und Wetterlosung erhalten oder nicht sämmtlich in der vorgeschriebenen Erbteufe
gelöst werden, so hat der Stöllner nur Anspruch auf einen verhältnißmäßigen Theil des Zwanzigsten,
welcher so zu berechnen ist, daß der zwanzigste Theil der aus dem ganzen Grubenfelde geförderten
Erze durch die Anzahl der gesammten Kunstschächte getheilt und dieser Theil um die Zahl der in
der Erbteufe durchschlägigen Schächte vervielfacht wird, so daß z. B. der Stolln, wenn er bei dem
Vorhandensein von fünf Kunstschächten in einen derselben einkommt, Ftel, wenn zwei Kunstschächte
gelöst sind, 3 tel erhält u. s. f.
Dieselbe Theilung des Zwanzigsten tritt ein, wenn die Fundgrube in Ermangelung von Kunst-
schächten mehrere Hauptförderschächte hat.
§ 195.
Berechnung des Zwanzigsten.
Der dem Stöllner zu gewährende Zwanzigste ist rücksichtlich des Silbererzes in gleicher Weise
zu berechnen, wie nach Abschnitt X., § 274 dieses Gesetzes die an den Staat zu entrichtende Pro-
ductenabgabe, und zwar ohne vorgängigen Abzug der letzteren. Rücksichtlich der übrigen Producte
ist der Verpflichtete verbunden, dem Stöllner behufs der Berechnung des Zwanzigsten den nöthigen
Nachweis über die Höhe und den Werth der Production, von welcher der Zwanzigste zu entrichten
ist, zu geben.
8 196.
Umfang der Verbindlichkeit der Fundgruben zu Entrichtung der Zwanzigstengebührnisse.
Die Fundgruben sind die Zwanzigstengebührnisse auch dann zu leisten schuldig, wenn der Erb-
stöllner die von ihnen selbst getriebenen Oerter und Strecken als seine Fortsetzung benutzt, ingleichen
wenn sie sich des Stollns gar nicht bedienen wollen.
Besitzen dagegen Fundgruben eigene Stölln, so treten die Grundsätze § 198 und § 199 ein.
§ 197.
Verhältniß zwischen Fundgruben und Stölln bei mangelnder Erb= oder Enterbungsteufe.
Benutzt eine Fundgrube einen Stolln, welcher ihr die gesetzliche Erb= oder Enterbungsteufe
(8 193, § 198) nicht einbringt, so hat sie demselben eine, in Ermangelung freiwilliger Vereinigung
vom Bergamte zu bestimmende Vergütung, welche jedoch die Hälfte des Zwanzigsten nicht übersteigen
darf, zu leisten.
8 198.
Colliston verschiedener Stölln. Enterbung.
Einem zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse berechtigten Stolln wird dieß Recht durch einen
tieferen Stolln entzogen, wenn letzterer mit zwanzig Lachter größerer Saigerteufe oder bei einer
Gesammtlänge von 1000 Lachter, von seinem Ansetzpunkte an gerechnet, mit zehn Lachter größerer
Saigerteufe unter der Sohle des ersteren, in den von diesem gelösten Kunst- oder resp. Haupt—
förderschacht einkommt. 9100
Vorzugsrecht, wenn mehrere Stölln zu gleicher Zeit einkommen.
Wenn mehrere Stölln zu gleicher Zeit und in gleichen Teufen mit der Erb= oder Enterbungs-
teufe in den Kunst= oder resp. Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommen, so berechtigt das
höhere Alter der Verleihung, wenn sie aber zu gleicher Zeit und in verschiedenen Teufen einkommen,
die größere Teufe zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse.
§ 200.
Theilung des Zwanzigsten.
Wenn mehrere Stölln mit der Erb= oder Enterbungsteufe in verschiedene Kunstschächte einer
Fundgrube einkommen, so haben sie die von der Fundgrube zu leistenden Zwanzigstengebührnisse
nach Anzahl der von ihnen gelösten Kunstschächte unter sich zu theilen.