Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die vorgedachten Strafen und der am Schlusse des § 5 gedachte Betrag fließen, nach 
Abzug der aufgewendeten Regie- und Verwaltungskosten, in diejenigen Cassen, welchen die 
Hundesteuer als Zufluß zugewiesen ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 18. August 1868. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
  
M 125. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer 
betreffend; 
vom 18. August 1868. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die allgemeine Einführung einer Hunde— 
steuer betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
F 1. Die im 8 2 des Gesetzes gedachte Consignation ist im Monat Januar jeden Jahres 
vorzunehmen. 
Der 10. Januar gilt als Normaltag. 
Die nachgelassene Erhebung der Steuer in halbjährigen Terminen bedingt nicht noth- 
wendig eine Wiederholung der Consignation vor dem zweiten Steuertermine. 
§62. Die Consignation der Hunde und die Erhebung der Steuer hat in Städten, in 
welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe in der von den- 
selben anzuordnenden Weise und unter ihrer Verantwortlichkeit zu erfolgen. 
Auf Grund jeder Consignation sind von den Stadträthen Steuerlisten zu halten, in 
welchen die einzelnen Hundebesitzer namentlich aufzuführen sind und aus welchen zu ersehen 
sein muß, mit welcher Nummer die jedem Einzelnen ausgeantwortete Marke versehen ge- 
wesen ist. 
6a3. Auf dem platten Lande und in solchen Städten, welche die Landgemeindeordnung 
angenommen haben, ist die Consignation im Auftrage der Gerichtsämter durch die Vertret- 
ungen der betreffenden Heimath= und Armenversorgungsbezirke, beziehendlich der politischen 
Gemeinden zu veranstalten, die zu diesem Zwecke zunächst alle Hundebesitzer zur schriftlichen 
Anzeige an sie über die am 10. Januar jeden Jahres in ihrem Besitze befindlichen, an diesem 
Tage steuerpflichtigen Hunde aufzufordern haben. 
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