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& 127. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der bei der Corporation der Kaufmannschaft zu
Dresden bestehenden Casse zu Unterstützung unverschuldet verarmter Kaufleute und
deren Angehbrigen, sowie der Collenbuscheasse;
vom 5. August 1868.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16, Ab-
satz 3 der Statuten für die bei der Corporation der Kaufmannschaft zu Dresden bestehende
Casse zu Unterstützung unverschuldet verarmter Kaufleute und deren Angehörigen enthaltene
Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diese Statuten sammt Anhang, die bei derselben Corporation unter dem Namen
„Collenbuschcasse“ bestehende Unterstützungscasse betreffend, dergestalt bestätigt, daß den Be-
stimmungen dieser Statuten nebst Anhang genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 5. August 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
für die Casse zu Unterstützung unverschuldet verarmter Kaufleute und deren
Angehbrigen in Dresden.
c. c.
16. ꝛc. ꝛc.
Es darf auch kein Beneficiat bei Strafe des Verlustes dasselbe auf einen Anderen über—
tragen oder verpfänden, oder überhaupt auf eine sonstige, dem Zwecke der Casse nicht ent—
sprechende Weise darüber verfügen. Ebenso ist jede gerichtliche Beschlagnahme eines verwillig—
ten Beneficiums unzulässig, unwirksam und nicht zu beachten.
2c. c.