Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen unter Ertheilung eines schriftlichen 
Ausweises gewährt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu 
wandern beabsichtigen. Ueber die nach Passus 2 ertheilte Erlaubniß hat der betreffende Civil- 
Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission den Behörden des Geburtsorts des Betheiligten eine 
Mittheilung zu machen. 
4. Dieselbe Genehmigung kann auch den Fluß= und Seeschiffern in den dazu geeignet 
erscheinenden Fällen durch Eintragung in ihre Schiffspapiere, sowie den See-, Küsten= und 
Haff-Fischern, wenn sie die Fischerei noch nicht ein volles Jahr gewerbsmäßig betreiben, 
gewährt werden, jedoch höchstens bis zu dem Schiffer-Musterungs-Termine (§ 79) bez. 
Marine-Aushebungs-Termine (§ 112) ihres dritten Concurrenzjahres. 
5. Militärpflichtige Seeleute von Beruf, welche auf einem Norddeutschen Handels- 
schiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, bleiben in 
Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen 
Militärdienstpflichten befreit, haben jedoch letztere nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, 
bevor sie sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
Die Hafen-Musterungs-Behörden haben, wenn Seeleute sich anmustern lassen, welche zur 
Kategorie der Militärpflichtigen (X 2) gehören, oder welche während der Zeitdauer der ein- 
gegangenen Verpflichtungen in das militärpflichtige Alter treten, hiervon dem Civil-Vorsitzenden 
der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission behufs Berichtigung der Listen sogleich Mittheilung 
zu machen. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Norddeutschen Navigations- 
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Flotte nicht herangezogen werden und 
sind daher event. auch über das dritte Concurrenzjahr hinaus nach Maßgabe der im Passus 2 
enthaltenen Bestimmungen zurückzustellen. 
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Carriere widmen wollen, und sich beim 
Eintritte in das militärpflichtige Alter durch eine Bescheinigung der höheren Verwaltungs- 
Behörde darüber ausweisen, daß sie zufolge ihrer Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungs- 
grades zu der Erwartung berechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des 
Kalenderjahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, bestehen werden (ef. § 175, 1), 
sind nach Maßgabe der im Passus 2 enthaltenen Bestimmungen sogleich bis zum 1. April 
des Kalenderjahres, in welchem sie das 25. Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen 
bewilligte Ausstand erlischt jedoch, sobald sie die Navigationsschule verlassen. 6 
6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militärpflichtigen 
werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweise einer Ausrüstung der Flotte, oder nach 
Ablauf der Zeit, für welche sie zurückgestellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie 
wenn sie, von der Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor die-
	        
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