— 564 —
3. Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen unter Ertheilung eines schriftlichen
Ausweises gewährt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu
wandern beabsichtigen. Ueber die nach Passus 2 ertheilte Erlaubniß hat der betreffende Civil-
Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission den Behörden des Geburtsorts des Betheiligten eine
Mittheilung zu machen.
4. Dieselbe Genehmigung kann auch den Fluß= und Seeschiffern in den dazu geeignet
erscheinenden Fällen durch Eintragung in ihre Schiffspapiere, sowie den See-, Küsten= und
Haff-Fischern, wenn sie die Fischerei noch nicht ein volles Jahr gewerbsmäßig betreiben,
gewährt werden, jedoch höchstens bis zu dem Schiffer-Musterungs-Termine (§ 79) bez.
Marine-Aushebungs-Termine (§ 112) ihres dritten Concurrenzjahres.
5. Militärpflichtige Seeleute von Beruf, welche auf einem Norddeutschen Handels-
schiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, bleiben in
Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen
Militärdienstpflichten befreit, haben jedoch letztere nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe,
bevor sie sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen.
Die Hafen-Musterungs-Behörden haben, wenn Seeleute sich anmustern lassen, welche zur
Kategorie der Militärpflichtigen (X 2) gehören, oder welche während der Zeitdauer der ein-
gegangenen Verpflichtungen in das militärpflichtige Alter treten, hiervon dem Civil-Vorsitzenden
der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission behufs Berichtigung der Listen sogleich Mittheilung
zu machen.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Norddeutschen Navigations-
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Flotte nicht herangezogen werden und
sind daher event. auch über das dritte Concurrenzjahr hinaus nach Maßgabe der im Passus 2
enthaltenen Bestimmungen zurückzustellen.
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Carriere widmen wollen, und sich beim
Eintritte in das militärpflichtige Alter durch eine Bescheinigung der höheren Verwaltungs-
Behörde darüber ausweisen, daß sie zufolge ihrer Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungs-
grades zu der Erwartung berechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des
Kalenderjahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, bestehen werden (ef. § 175, 1),
sind nach Maßgabe der im Passus 2 enthaltenen Bestimmungen sogleich bis zum 1. April
des Kalenderjahres, in welchem sie das 25. Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen
bewilligte Ausstand erlischt jedoch, sobald sie die Navigationsschule verlassen. 6
6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militärpflichtigen
werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweise einer Ausrüstung der Flotte, oder nach
Ablauf der Zeit, für welche sie zurückgestellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie
wenn sie, von der Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor die-