Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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858. 
Eintragung der Namen der Militärpflichtigen in die Stammrollen. 
1. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die in den Geburts- 
listen, bez. in den Civilstands-Registern verzeichneten Personen in die Stammrolle einzutragen, 
sobald letztere in das militärpflichtige Alter eingetreten sind.) 
Alle den Bestimmungen des § 55, 6 gemäs in die Geburtslisten vorläufig eingetragenen 
Bemerkungen sind in die Stammrollen mit aufzunehmen und daselbst den Umständen ent- 
sprechend zu vervollständigen. Bereits Verstorbene dürfen nur in dem Falle aus der Stamm- 
rolle weggelassen werden, wenn deren Ableben amtlich bescheinigt ist. 
2. Außer den in den Geburtslisten Verzeichneten sind auch alle im militärpflichtigen 
Alter stehende Personen männlichen Geschlechts in die Stammrolle aufzunehmen: 
a) welche ihr gesetzliches Domicil im Orte erlangt haben, gleichviel ob sie daselbst anwesend 
sind oder nicht, 
b) welche, ohne im Orte geboren zu sein und ohne ihr Domicil daselbst zu haben, sich 
z. B. als Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener oder Lehr- 
  
*) Uneheliche Söhne werden nach dem Namen ihrer Mutter genannt. 
  
3. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrollen erfolgt mit Berücksichtigung der Altersclasse, 
zu welcher die Betreffenden gehören, jahrgangsweise und innerhalb der Jahrgänge nach folgenden vier Ab- 
theilungen: 
a) Militärflichtie, welche im Orte geboren und beim Eintritte in das militärpflichtige Alter daselbst auf- 
hältlich sind. 
b) Militärpflichtige, welche zwar im Orte geboren, aber schon vor dem Eintritte in das militärpflichtige 
Alter nach einem anderen Orte verzogen sind und nur der Controle wegen im Geburtsorte fortge- 
führt werden. 
IPc) Militärpflichtige, welche, ohne im Orte geboren zu sein, daselbst ihren ordentlichen, bleibenden Aufent- 
halt haben, einschließlich der zeitweise Abwesenden. 
d) Militärpflichtige, welche, ohne im Orte geboren zu sein und ohne ihren ordentlichen, bleibenden Auf- 
enthalt daselbst zu haben, sich in demselben nur vorübergehend als Dienstboten u. s. w. (s. § 20 der 
Ersatz-Instruction) aufhalten. 
Hinter jeder Altersclasse ist zu Nachtragungen ein angemessener Raum offen zu halten. 
Bei den Stammrollen für ganz kleine Ortschaften bedarf es der Abtheilung der einzelnen Jahr- 
gänge in der oben unter a bis mit d bemerkten Weise nicht. Vielmehr kann bei diesen die Reihen- 
folge innerhalb der Jahrgänge nach dem Alphabete eingerichtet werden. 
4. Unter der abgeschlossenen Stammrolle hat die aufstellende Behörde ausdrücklich zu bescheinigen, daß 
ungeachtet der nach § 60 der Ersatz-Instruction ergangenen Aufforderung zur Anmeldung und ungeachtet der 
sorgfältigsten Nachforschungen andere Gestellungspflichtige, als die in die Liste aufgenommenen, im Orte nicht 
haben ermittelt werden können. 
5. Versäumnisse, sowie Mängel und Unrichtigkeiten bei Aufstellung der Stammrollen können von dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen ohne vorgängige Anfrage mit Verweisen und nach Befinden 
mit Ordnungsstrafen bis zu zehn Thalern gegen die betreffende Obrigkeit, bez. den betreffenden Gemeinde- 
Rath, geahndet werden, und sind diese Vorsitzenden besugt, diese Strafen auf verfassungsmäßigem Wege von 
den Betreffenden eintreiben zu lassen.
	        
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