Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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a) Diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domicils oder in dem Musterungs— 
Bezirke (§ 69) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem; 
b) Studenten, Schüler, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, 
Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen 
lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, bez. wo sie in 
Arbeit stehen 2c., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungs-Bezirke gehört, 
wie ihr Domicilort. 
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser In- 
struction gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gültige Entbindung von der 
persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, 
unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loofungs= und Gestellungs- 
scheines (d. 9§ 85), und zwar so lange zu wiederholen,) bis die Militärpflichtigen ent- 
weder einem Truppen= oder Marine-Theile zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht über- 
wiesen oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung 
entbunden sind. 
2. Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Auf- 
nahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufeuthaltsort in einen anderen 
Musterungs-Bezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgange der betreffenden Behörde des 
Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domicils, bez. Aufenthaltsorts, behufs Be- 
richtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. 
3. Wer die ad 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demohn- 
geachtet bei Vermeidung der im § 176 bestimmten Strafen sortdauernd verpflichtet, die ver- 
säumte Meldung nachzuholen. 
4. Sind Militärpflichtige 
a) im Orte ihres Domicils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem anderen Orte ge- 
stellungspflichtig sind oder nicht, 
P) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1 zur Stammrolle zu melden 
haben, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See 
befindliche Seeleute rc.), 
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und 
zwar in dem Falle zu a zur Stammrolle des Domicils, im Falle zu b zur Stammrolle des 
daselbst bezeichneten Orts, anzumelden. 
*) Gestatten die Local-Verhältnisse, diejenigen Militärpflichtigen, welche sich einmal zur Stammrolle 
angemeldet haben und demnächst unverändert in demselben Orte wohnen bleiben, von der Wiederholung der 
Anmeldung zu entbinden, so kann dieß bei den nach § 60 zu erlassenden Aufforderungen geschehen.
	        
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