Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 76. 
Definitive Ausmusterung der Militärpflichtigen, welche augenfällig dauernd 
unbrauchbar zu jedem Militärdienste sind. 
1. Militärpflichtige, welche auch unentkleidet durch ihre augenfällige Verunstaltung den 
Beweis liefern, daß sie weder zur Zeit der Musterung dienstbrauchbar sind, noch es jemals 
werden können, sind von den Kreis-Ersatz-Commissionen von jeder weiteren Gestellung zu 
entbinden. Die betreffenden Individuen sind unter Aushändigung eines mit entsprechendem 
Vermerk zu versehenden Gestellungs-Attestes der Kreis-Ersatz-Commission in den Listen zu 
streichen und nehmen an der Loosung nicht Theil. Der Departements-Ersatz-Commission sind 
diese Individuen mittelst einer besonderen Liste namhaft zu machen, ohne derselben persönlich 
vorgestellt zu werden, sofern dieß nicht etwa in einzelnen Fällen besonders angeordnet wer- 
den sollte. « 
2. Auf Individuen, welche in ihrem jngendlichen Alter in ihrem Wachsthume zurück— 
geblieben sind, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung. 
877. 
Prüfung der moralischen Qualification der Militärpflichtigen. 
1. Die Polizeibehörden haben, wo ihnen die Führung der Stammrollen nicht selbst ob— 
liegt, den damit beauftragten Beamten oder Behörden von dem Tenor eines jeden rechtskräf— 
tigen Erkenntnisses, welches wider ein in das militärpflichtige Alter noch nicht eingetretenes 
Individuum ergeht, sofern darin wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafe aus— 
gesprochen ist, gleich nachdem sie davon den bestehenden Vorschriften gemäs durch die Staats— 
anwaltschaft 2c. Kenntniß erhalten haben, Mittheilung zu machen. 
2. In Ansehung der in das militärpflichtige Alter Eingetretenen liegt es den Staats- 
anwaltschaften, bez. den Gerichten ob, von der Einleitung einer jeden Untersuchung wegen 
Verbrechen oder Vergehen und demnächst von dem Tenor des rechtskräftigen Erkenntnisses dem 
Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission direct Kenntniß zu geben. 
3. Jedes entweder als Belagstück einer Stammrolle oder durch Mittheilung einer Staats- 
anwaltschaft 2c. an den Civil-Vorsitzenden einer Kreis-Ersatz-Commission gelangende Erkennt- 
niß hat dieser während der Sitzungen der Commission vorzulegen. 
4. Wenn auf Grund eines derartigen Erkenntnisses nach den Bestimmungen der §§# 37 
bez. 39 ad 2 ein Militärpflichtiger in den Listen zu streichen ist, so verfügt die Kreis-Ersatz- 
Commission dieß, unter Aushändigung eines mit entsprechendem Vermerk zu versehenden Ge- 
stellungs-Attestes an die Betreffenden, und giebt der Departements-Ersatz= Commission die 
Namen der Gestrichenen in einem besonderen Verzeichnisse an. «
	        
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