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sind. Die Prüfung ihrer körperlichen Qualification und ihrer persönlichen Verhältnisse erfolgt
demnächst in den besonderen Schiffer-Musterungs-Terminen.
3. In letzteren wird von den Kreis-Ersatz-Commissionen unter analoger Anwendung der
für die Musterung der Militärpflichtigen im Allgemeinen maßgebenden Vorschriften dieser
Instruction verfahren.
Die von den Kreis-Ersatz-Commissionen zu treffenden Entscheidungen bedürfen jedoch der
Bestätigung der Departements-Ersatz-Commission.
Zu diesem Behufe sind gleich nach abgehaltenen Schiffer-Musterungs-Terminen
a) die Vorstellungs-Listen, und zwar je in einem Exemplare Seitens des Landwehr-
Bezirks-Commandeurs an den Brigade-Commandeur, in einem Exemplare Seitens
des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission an den Civil-Vorsitzenden der
Departements-Ersatz- Commission einzureichen;
b) dem für den Brigade-Commandeur bestimmten Exemplare der qu. Listen die etwaigen
sonstigen Belagsstücke und die der Departements-Ersatz-Commission zur Bestätigung
vorzulegenden Ausfertigungen beizufügen.
Die Departements-Ersatz-Commission trifft, ohne daß es der Regel nach einer persön-
lichen Gestellung dieser Leute vor derselben bedarf, ihre Eutscheidungen, und fertigt dieselben
mit den vollzogenen Ausfertigungen der Kreis-Ersatz-Commission zur weiteren Veranlass-
ung zu.“)
4. Ueber die Art und Weise der Bekanntmachung der Schiffer-Musterungs-Termine
und über sonstige Gegenstände des formellen Verfahrens bleiben die näheren Anordnungen
den Ersatz-Behörden dritter Instanz vorbehalten.
5. Den Militärpflichtigen, welche in den Schiffer-Musterungs-Terminen für einstellungs-
fähig erachtet und der gesetzlichen Reihenfolge nach zum Dienste heranzuziehen sind, aber nicht
sofort zu Nachgestellungen verwandt werden können, sind gegen Einziehung ihrer Loosungs-
und Gestellungs-Atteste Urlaubspässe nach Schema 11 auszufertigen.
In diesen Pässen ist statt eines bestimmten Truppentheils nur die Waffengattung, für
welche der betreffende Militärpflichtige ausgehoben worden ist, anzugeben und letzterer anzu-
weisen, sich zum 1. October des laufenden Jahres bei dem Feldwebel der Landwehr-Com-
pagnie seines Domicils zur Absendung an einen Truppentheil zu stellen.
Die mit einem solchen Passe Versehenen gehören zur Kategorie der in ihre Heimath be-
urlaubten Rekruten (IX. Abschnitt).
6. In Betreff der event. Befreiung schifffahrttreibender Militärpflichtigen von der per-
sönlichen Gestellung in den beiden ersten Concurrenzjahren ef. & 44 ad 4.
*) Wegen event. Bestätigung der beim Kreis-Ersatzgeschäfte über schifffahrttreibende Militärpflichtige
gerroffenen Entscheidungen beim Departements-Ersatzgeschäfte cf. § 98 ad 4.
1868. 81
Scn