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Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich
durch Eisenbahntelegraphen stattzuhnden hat, dürfen nicht mehr als
50 Worte enthalten.
8T.
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: Gattungen der
1. Staatsdepeschen. Depeschen.
2. Dienstdepeschen.
3. Privatdepeschen.
88.
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. Sie Besondere
müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein. eanen
Die Zusatzbestimmung zu § 9 gilt auch für Staatsdepeschen. depeschen.
SO.
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. Sie Besondere
können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zulässig be- Sesimmungen
zeichnet ist. depeschen.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen nicht gestattet. Depeschen,
welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. enthalten, werden, auch wenn sie in
abgekürzter Form verfaßt sind (§ 6), nicht als chiffrirte Depeschen angesehen.
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch
Eisenbahntelegraphen befördert werden, ist die Fassung in deutscher
Sprache Bedingung, soweit bicht für einzelne Bahnen und Stationen der
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
10.
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffent= Zurückweisung
lichen Wohls oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. von Depeschen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabe-
station, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter und in zweiter
Instanz der, dieser Station vorgesetzten Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs
nicht stattfindet.
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender
Nachricht davon gegeben.
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphenstationen eine Controle der Zulässigkeit des
Inhalts nicht zu.