Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Fällt in die Zeit der Reise eine Controlversammlung (vergl. § 42), so hat der Reservist 
oder Wehrmann, falls er nicht auf seinen Antrag im Voraus von derselben dispensirt sein 
sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirksfeldwebel schriftlich seinen zeitigen 
Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, eine Einberufungs- 
ordre zur Controlversammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er 
nicht davon dispensirt wird. 
4. Die Entscheidung der Frage, ob Mannschaften, welche, ohne den Wohnort aufzugeben, 
sich zeitweise andernorts aufhalten, in der Controle der Landwehrbehörden ihres Wohnorts zu 
verbleiben haben, ist davon abhängig, ob während der Abwesenheit von dem Wohnorte andern- 
orts ein längerer Aufenthalt genommen wird oder nicht. 
Wird außerhalb des Wohnorts ein solcher längerer Aufenthalt genommen (z. B. bei ver- 
heiratheten Arbeitern, welche den Wohnort verlassen, um Monate lang andernorts in Arbeit 
zu treten, oder bei Gesellen, welche von ihren Meistern, oder bei Hausbeamten und Dienern, 
welche von ihren Brodherren versandt werden), so wird das Verbleiben in der Controle des 
Wohnorts nur gestattet, wenn der Betheiligte die Pflicht übernimmt, im Falle einer Einberuf- 
ung sogleich auf eigene Kosten die Rückreise nach dem Gestellungsorte auszuführen. Ueber- 
nimmt der Betheiligte diese Verpflichtung nicht oder ist er nach dem Urtheile des Bezirksfeld- 
webels nicht in der Lage, diese Verpflichtung zu übernehmen (z. B. wenn der in Aussicht 
genommene Aufenthaltsort von dem Wohnorte weit entfernt ist, oder wenn Zweifel bestehen, 
ob der Betheiligte die Mittel zur Rückreise im Falle unerwarteter Beorderung besitzt), so muß 
bei der Abmeldung zur Abreise aus der Heimath die Anmeldung beim Bezirksfeldwebel des 
in Aussicht genommenen Aufenthaltsorts angeordnet werden. 
16. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Verlegung des 
Wohnorts oder Aufenthaltsorts in das Ausland. 
1. Mannschaften, welche außerhalb des Landes ihren Wohnort oder Aufenthaltsort 
nehmen wollen, werden in die Heimathscontrole übernommen, resp. dahin überwiesen (vergl. 
834). 
Solche nach dem Auslande verziehende Mannschaften dürfen von der Meldepflicht und 
auch von den Controlversammlungen durch das inländische Landwehr-Bezirks-Commando, bei 
welchem sie vor der Abreise in Controle stehen, je nach der Entfernung des im Auslande 
gelegenen Aufenthaltsorts von der Heimath auf ein bis zwei Jahre entbunden werden, und 
ist dieß im Militärpasse und event. im Ueberweisungsnationale anzugeben. 
Im Bedarfsfalle kann diese Begünstigung von Neuem und zwar bei demjenigen Land— 
wehr-Bezirks-Commando, in welchem der Betreffende während seines Aufenthalts im Aus-
	        
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