Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 783 — 
lande in Controle steht, nachgesucht werden und darf, vorausgesetzt, daß derselbe seine mili— 
tärischen Pflichten pünktlich erfüllt hat, auch mehrere Male gewährt werden. 
2. Die betreffenden Mannschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von den 
heimathlichen Angehörigen oder von den Orts- oder Polizeibehörden etwaige militärische Ordres 
zugesendet werden können. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert in 
das Inland zurückzubegeben und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Commando zum 
Dienste zu melden, in dessen Controle sie stehen oder welches sie vom Auslande her am 
leichtesten erreichen können. 
817. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes beim Wandern. 
Mannschaften, welche den Aufenthaltsort verlassen und nicht angeben können, an welchem 
Orte sie Arbeit finden, resp. zeitweise oder dauernd bleiben werden (z. B. Gesellen, welche 
auf Wanderschaft gehen), haben sich vor Antritt der Wanderschaft beim Bezirksfeldwebel 
abzumelden. 
Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. Fällt die 
beabsichtigte Wanderschaft etwa in die Zeit einer Uebung oder Controlversammlung, so bedarf 
es zu derselben der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandos, welche in dem Militär— 
passe einzutragen ist. 
Sobald jedoch der wandernde Reservist oder Landwehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, 
für welche die Dispensation von den Meldungen genehmigt ist, an einem innerhalb des 
Landes gelegenen Orte in Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzu— 
melden (vergl. § 32). Bei gewünschter Fortsetzung der Wanderschaft wird in gleicher Weise 
verfahren. 
Die auf Wanderschaft befindlichen Controlpflichtigen werden in die Heimathscontrole 
übernommen, resp. überwiesen (vergl. & 34). 
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden 
ist, oder bei eintretender Mobilmachung hat sich der Controlpflichtige bei dem nächsten Bezirks- 
feldwebel zu melden. 
818. 
Form der Meldungen und Eintragen derselben in den Militärpaß. 
1. Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber in 
der Regel von dem zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden. Bei jeder Meldung 
ist der Militärpaß vorzulegen. 
2. Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine 
Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder 
um Ab-- und Anmeldung bei Reisen handelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.